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"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: sofortiger Vollzug
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: sofortiger Vollzug
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids:materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesemGesetze:sofortiger Vollzug
die Ersatzvornahme kann nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften über den sofortigen Vollzug (§ 55 Abs.2 VwVG NRW) rechtmäßig durchgeführt worden sein
Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang im Rahmen des sofortigen Vollzugs und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind die §§ 55 Abs.2, 59 VwVG NRW
die Anwendung von § 55 Abs.2 VwVG NRW ist unproblematisch, wenn überhaupt keine Grundverfügung vorliegt ("echter" sofortiger Vollzug)
die Vorschrift greift aber grds auch dann ein, wenn eine Grundverfügung vorhanden ist, das Gestreckte Vollstreckungsverfahren aber aus einem anderen Grunde scheitert
Grund: wenn die Behörde sogar ohne Verwaltungsakt vollstrecken dar, darf sie erst recht einen vorhandenen Verwaltungsakt vollstrecken (sog. abgekürztes Verfahren)
daher kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat
die Zwangsanwendung müsste in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein
Vollstreckungszuständigkeit der Stadt
gemäß § 56 VwVG NRW ist diejenige Behörde für die Vollstreckung zuständig, die die Grundverfügung erlassen hat
sollte das Abschleppen der Vollstreckung des Verkehrsschildes gedient haben, so folgt die Vollstreckungszuständigkeit der Stadt daraus, dass das Verkehrsschild von ihr aufgestellt wurde
im Falle des sofortigen Vollzugs ohne vorangegangenen Verwaltungsakt ist diejenige Behörde Vollstreckungsbehörde, die für den Erlass des auf die Vornahme der geschuldeten Handlung gerichteten (hypothetischen) Verwaltungsaktes zuständig gewesen wäre, § 56 VwVG analog
die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass eines hypothetischen Wegfahrgebotes folgt aus §§ 1 Abs.1, 3, 48 Abs.2 S.1 OBG NTW
auch an dieser Stelle kann noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat, da die Stadt für die Vornahme beider Maßnahmen zuständig gewesen wäre
einer Anhörung vor Durchführung der Ersatzvornahme bedurfte es nicht
es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme selbst ein VA und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist
jedenfalls aber greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist
die Anwendung des Zwangsmittels müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein
es müssen zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs.2 VwVG NRW vorgelegen haben
im Übrigen bestehen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keine Bedenken
die Ersatzvornahme, § 59 VwVG NRW, war das richtige Zwangsmittel, weil das Entfernen des Fahrzeugs aus der Verbotszone eine vertretbare Handlung Darstellung und ein Zwangsgeld zur Gefahrenabwehr untauglich war
Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzvornahme bestehen nicht
der Zwangsanwendung standen auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen
Ermessen
nach § 55 Abs.2 VwVG NRW hat die zuständige Behörde Ermessen
gemäß § 58 Abs.1 VwVG NRW müsste die Vollstreckungsmaßnahme insbesondere verhältnismäßig sein
die Abschleppmaßnahme dient dem legitimen Zweck der Wiederherstellung des rechtmäßigen Verkehrszustandes
sie müsste auch geeignet und erforderlich sein
geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den Zweck zumindest fördert
das Abschleppen hat die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt
erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste aller gleich effektiven Mittel ist
die Ersatzvornahme kann nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften über den sofortigen Vollzug (§ 55 Abs.2 VwVG NRW) rechtmäßig durchgeführt worden sein
Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang im Rahmen des sofortigen Vollzugs und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind die §§ 55 Abs.2, 59 VwVG NRW
die Anwendung von § 55 Abs.2 VwVG NRW ist unproblematisch, wenn überhaupt keine Grundverfügung vorliegt ("echter" sofortiger Vollzug)
die Vorschrift greift aber grds auch dann ein, wenn eine Grundverfügung vorhanden ist, das Gestreckte Vollstreckungsverfahren aber aus einem anderen Grunde scheitert
Grund: wenn die Behörde sogar ohne Verwaltungsakt vollstrecken dar, darf sie erst recht einen vorhandenen Verwaltungsakt vollstrecken (sog. abgekürztes Verfahren)
daher kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat
die Zwangsanwendung müsste in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein
Vollstreckungszuständigkeit der Stadt
gemäß § 56 VwVG NRW ist diejenige Behörde für die Vollstreckung zuständig, die die Grundverfügung erlassen hat
sollte das Abschleppen der Vollstreckung des Verkehrsschildes gedient haben, so folgt die Vollstreckungszuständigkeit der Stadt daraus, dass das Verkehrsschild von ihr aufgestellt wurde
im Falle des sofortigen Vollzugs ohne vorangegangenen Verwaltungsakt ist diejenige Behörde Vollstreckungsbehörde, die für den Erlass des auf die Vornahme der geschuldeten Handlung gerichteten (hypothetischen) Verwaltungsaktes zuständig gewesen wäre, § 56 VwVG analog
die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass eines hypothetischen Wegfahrgebotes folgt aus §§ 1 Abs.1, 3, 48 Abs.2 S.1 OBG NTW
auch an dieser Stelle kann noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat, da die Stadt für die Vornahme beider Maßnahmen zuständig gewesen wäre
einer Anhörung vor Durchführung der Ersatzvornahme bedurfte es nicht
es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme selbst ein VA und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist
jedenfalls aber greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist
die Anwendung des Zwangsmittels müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein
es müssen zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs.2 VwVG NRW vorgelegen haben
im Übrigen bestehen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keine Bedenken
die Ersatzvornahme, § 59 VwVG NRW, war das richtige Zwangsmittel, weil das Entfernen des Fahrzeugs aus der Verbotszone eine vertretbare Handlung Darstellung und ein Zwangsgeld zur Gefahrenabwehr untauglich war
Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzvornahme bestehen nicht
der Zwangsanwendung standen auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen
Ermessen
nach § 55 Abs.2 VwVG NRW hat die zuständige Behörde Ermessen
gemäß § 58 Abs.1 VwVG NRW müsste die Vollstreckungsmaßnahme insbesondere verhältnismäßig sein
die Abschleppmaßnahme dient dem legitimen Zweck der Wiederherstellung des rechtmäßigen Verkehrszustandes
sie müsste auch geeignet und erforderlich sein
geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den Zweck zumindest fördert
das Abschleppen hat die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt
erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste aller gleich effektiven Mittel ist
die Ersatzvornahme kann nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften über den sofortigen Vollzug (§ 55 Abs.2 VwVG NRW) rechtmäßig durchgeführt worden sein Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang im Rahmen des sofortigen Vollzugs und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind die §§ 55 Abs.2, 59 VwVG NRW die Anwendung von § 55 Abs.2 VwVG NRW ist unproblematisch, wenn überhaupt keine Grundverfügung vorliegt ("echter" sofortiger Vollzug) die Vorschrift greift aber grds auch dann ein, wenn eine Grundverfügung vorhanden ist, das Gestreckte Vollstreckungsverfahren aber aus einem anderen Grunde scheitert Grund: wenn die Behörde sogar ohne Verwaltungsakt vollstrecken dar, darf sie erst recht einen vorhandenen Verwaltungsakt vollstrecken (sog. abgekürztes Verfahren) daher kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat die Zwangsanwendung müsste in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein Vollstreckungszuständigkeit der Stadt gemäß § 56 VwVG NRW ist diejenige Behörde für die Vollstreckung zuständig, die die Grundverfügung erlassen hat sollte das Abschleppen der Vollstreckung des Verkehrsschildes gedient haben, so folgt die Vollstreckungszuständigkeit der Stadt daraus, dass das Verkehrsschild von ihr aufgestellt wurde im Falle des sofortigen Vollzugs ohne vorangegangenen Verwaltungsakt ist diejenige Behörde Vollstreckungsbehörde, die für den Erlass des auf die Vornahme der geschuldeten Handlung gerichteten (hypothetischen) Verwaltungsaktes zuständig gewesen wäre, § 56 VwVG analog die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass eines hypothetischen Wegfahrgebotes folgt aus §§ 1 Abs.1, 3, 48 Abs.2 S.1 OBG NTW auch an dieser Stelle kann noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat, da die Stadt für die Vornahme beider Maßnahmen zuständig gewesen wäre einer Anhörung vor Durchführung der Ersatzvornahme bedurfte es nicht es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme selbst ein VA und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist jedenfalls aber greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist die Anwendung des Zwangsmittels müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein es müssen zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs.2 VwVG NRW vorgelegen haben im Übrigen bestehen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keine Bedenken das Vollstreckungsverfahren war ordnungsgemäß gemäß § 63 Abs.1 S.5 VwVG NRW bedarf es keiner Androhung, gemäß § 64 S.2 VwVG NRW keiner Festsetzung des Zwangsmittels die Ersatzvornahme, § 59 VwVG NRW, war das richtige Zwangsmittel, weil das Entfernen des Fahrzeugs aus der Verbotszone eine vertretbare Handlung Darstellung und ein Zwangsgeld zur Gefahrenabwehr untauglich war Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzvornahme bestehen nicht der Zwangsanwendung standen auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen Ermessen nach § 55 Abs.2 VwVG NRW hat die zuständige Behörde Ermessen gemäß § 58 Abs.1 VwVG NRW müsste die Vollstreckungsmaßnahme insbesondere verhältnismäßig sein die Abschleppmaßnahme dient dem legitimen Zweck der Wiederherstellung des rechtmäßigen Verkehrszustandes sie müsste auch geeignet und erforderlich sein geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den Zweck zumindest fördert das Abschleppen hat die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste aller gleich effektiven Mittel ist
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.