Verwaltungsvollstreckung

Definition/Übersicht, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: sofortiger Vollzug

die Ersatzvornahme kann nur unter den Voraussetzungen der Vorschriften über den sofortigen Vollzug (§ 55 Abs.2 VwVG NRW) rechtmäßig durchgeführt worden sein 
  1. Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung von Verwaltungszwang im Rahmen des sofortigen Vollzugs und das Zwangsmittel der Ersatzvornahme sind die §§ 55 Abs.2, 59 VwVG NRW
    • die Anwendung von § 55 Abs.2 VwVG NRW ist unproblematisch, wenn überhaupt keine Grundverfügung vorliegt ("echter" sofortiger Vollzug)
    • die Vorschrift greift aber grds auch dann  ein, wenn eine Grundverfügung vorhanden ist, das Gestreckte Vollstreckungsverfahren aber aus einem anderen Grunde scheitert 
      • Grund: wenn die Behörde sogar ohne Verwaltungsakt vollstrecken dar, darf sie erst recht einen vorhandenen Verwaltungsakt vollstrecken (sog. abgekürztes Verfahren)
    • daher kann an dieser Stelle noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat 
  2. die Zwangsanwendung müsste in formeller Hinsicht rechtmäßig erfolgt sein 
    1. Vollstreckungszuständigkeit der Stadt
      • gemäß § 56 VwVG NRW ist diejenige Behörde für die Vollstreckung zuständig, die die Grundverfügung erlassen hat 
        • sollte das Abschleppen der Vollstreckung des Verkehrsschildes gedient haben, so folgt die Vollstreckungszuständigkeit der Stadt daraus, dass das Verkehrsschild von ihr aufgestellt wurde
      • im Falle des sofortigen Vollzugs ohne vorangegangenen Verwaltungsakt ist diejenige Behörde Vollstreckungsbehörde, die für den Erlass des auf die Vornahme der geschuldeten Handlung gerichteten (hypothetischen) Verwaltungsaktes zuständig gewesen wäre, § 56 VwVG analog
        • die Zuständigkeit der Stadt zum Erlass eines hypothetischen Wegfahrgebotes folgt aus §§ 1 Abs.1, 3, 48 Abs.2 S.1 OBG NTW
      • auch an dieser Stelle kann noch offen bleiben, ob die Behörde mit dem Abschleppen des Fahrzeugs das Verkehrsschild oder ein hypothetisches Wegfahrgebot vollstreckt hat, da die Stadt für die Vornahme beider Maßnahmen zuständig gewesen wäre 
    2. einer Anhörung vor Durchführung der Ersatzvornahme bedurfte es nicht 
      • es ist bereits zweifelhaft, ob die Ersatzvornahme selbst ein VA und damit eine Anhörung gemäß § 28 Abs.1 VwVfG NRW überhaupt erforderlich ist 
      • jedenfalls aber greift die Ausnahmeregelung des § 28 Abs.2 Nr.5 VwVfG NRW, da die Ersatzvornahme eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung ist 
  3. die Anwendung des Zwangsmittels müsste auch materiell rechtmäßig gewesen sein 
    1. es müssen zunächst die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 55 Abs.2 VwVG NRW vorgelegen haben 
    2. im Übrigen bestehen gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme keine Bedenken 
      • das Vollstreckungsverfahren war ordnungsgemäß 
      • gemäß § 63 Abs.1 S.5 VwVG NRW bedarf es keiner Androhung, gemäß § 64 S.2 VwVG NRW keiner Festsetzung des Zwangsmittels 
      • die Ersatzvornahme, § 59 VwVG NRW, war das richtige Zwangsmittel, weil das Entfernen des Fahrzeugs aus der Verbotszone eine vertretbare Handlung Darstellung und ein Zwangsgeld zur Gefahrenabwehr untauglich war
      • Anhaltspunkte für eine nicht ordnungsgemäße Durchführung der Ersatzvornahme bestehen nicht
      • der Zwangsanwendung standen auch keine Vollstreckungshindernisse entgegen 
  4. Ermessen
    • nach § 55 Abs.2 VwVG NRW hat die zuständige Behörde Ermessen 
    • gemäß § 58 Abs.1 VwVG NRW müsste die Vollstreckungsmaßnahme insbesondere verhältnismäßig sein 
      • die Abschleppmaßnahme dient dem legitimen Zweck der Wiederherstellung des rechtmäßigen Verkehrszustandes 
      • sie müsste auch geeignet und erforderlich sein 
      • geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den Zweck zumindest fördert
        • das Abschleppen hat die vom Fahrzeug ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung beseitigt 
      • erforderlich ist eine Maßnahme, wenn sie das mildeste aller gleich effektiven Mittel ist 

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