Zwangsvollstreckung

Drittschuldner Pfändungsschutz
Fall:
Gläubiger G hat gegen den Schuldner S, der bei Arbeitgeber DS angestellt ist, einen vollsteckbaren Zahlungstitel erwirkt.

G lässt den Anspruch des S auf Zahlung des Arbeitseinkommens unter Hinweis auf § 850 c ZPO pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Da der Gerichtsvollzieher bei der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses DS nicht in seinen Geschäftsräumen antrifft, nimmt er eine Ersatzzustellung z.H. des S vor. S händigt später den Beschluss seinem Arbeitgeber DS nicht aus und bezieht weiterhin von DS wie bisher sein Arbeitseinkommen. Eine von G an DS gerichtete Zahlungsaufforderung fängt S ab.

G klagt nun gegen DS vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des pfändbaren Teiles des ArbeitseinkomInens seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses i.H.v. 2.310 €.

Erfolgsaussichten der Klage?

Klassischer Einziehungsprozess

Ist normaler Zivilprozess (normale LK) -> alle Probleme aus ZPO 1 denkbar

(egal ob S oder DS verklagt wird; nur andere AGL; bei DS iVm PfÜB)

Zuständigkeit ist normale Frage

Gläubiger ist nur der Rechtsnachfolge

Zuständigkeit richtet sich nach den Regeln eines eventuellen Prozesses S -> DS -> hier: Arbeitnehmer -> daher Arbeitsgericht, § 3 ArbGG (-> separater Rechtsweg)

 

(wenn AG an Arbeitsgericht verweist: Norm? nicht: § 281 ZPO; passiert nur auf Antrag; nur Zivilgericht zu Zivilgericht; § 17a II GVG -> bindend -> Arbeitsgericht muss dann den Fall machen)
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Klausurtipp:

Der sog. Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner ist eine Leistungsklage.  

  • Die Zuständigkeit richtet sich nach allg. Regeln; insbesondere gilt § 802 ZPO nicht.
  •  Die Klage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn bereits ein Rechtsstreit Schuldner — Drittschuldner über die Forderung rechtshängig ist (Schuldner muss dann, wenn Überweisungsbeschluss ergangen ist, nach h.M. den Klageantrag auf Leistung an den Gläubiger umstellen, sog. Relevanztheorie
  • Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Gläubiger einen Titel des Schuldners gegen den Drittschuldner auf sich umschreiben lassen kann .
  • Ob der Gläubiger seiner Pflicht aus § 841 ZPO nachgekommen ist oder nicht, hat für die Frage der Zulässigkeit des Einziehungsprozesses keine Bedeutung (ggf. macht sich Gläubiger dem Schuldner gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn Streitverkündung nicht erfolgt, der Gläubiger im Einziehungsprozess gegen den Drittschuldner verliert und er deshalb anderweitig gegen den Schuldner vollstreckt. Der Schuldner muss dann die mangelhafte Prozessführung des Gläubigers im Einziehungsprozess nachweisen; der Gläubiger kann sich damit rechtfertigen, indem er behauptet und ggf. beweist, dass der Prozess auch bei unterstellt vorgenommener Streitverkündung verloren worden wäre). Wurde der Streit verkündet und tritt der Schuldner dem Prozess bei, ist er (und ggf. sein Prozessbevollmächtigter) nach allg. Grundsätzen als Streithelfer unter der Partei, der er beigetreten ist, im Rubrum des Urteils aufzuführen
 
---> genau das wird der Gläubiger Immer prüfen --> im Prozess hier keine Auswirkung
---> Anspruchsnorm ist dann § 280 I BGB -> unterlassende Streitverkündung ist Pflichtverletzung
 
A. Rechtsweg bzw. Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit

Für den Einziehungsprozess ist, da ein Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet wurde, gem. § 3 ArbGG das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig, da der Überweisungsbeschluss gem. § 836 Abs. 1 ZPO zu einem Einziehungsrecht des Gläubigers bzgl. des Arbeitslohnes führt.

B. Zulässigkeit der Klage

Für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG grds. die ZPO.

Besonderheiten:

  • Parteifähig sind über § 50 ZPO hinaus auch nichtrechtsfähige Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, § 10 ArbGG;
  • Prozessvertreter können gem. § 11 ArbGG auch in der zweiten Instanz Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sein; die Einspruchsfrist bei einem VU bzw. einem Vollstreckungsbescheid beträgt nur eine Woche (vgl. § 59 ArbGG, statt §§ 339 Abs. 1, 700 ZPO); für das Mahnverfahren enthält § 46 a ArbGG Besonderheiten;  die Ladungs- und Einlassungsfrist beträgt nur eine Woche, § 47 Abs. I ArbGG, statt § 274 Abs. 3 ZPO;
  • vollstreckungsfähige Urteile sind gem. § 62 Abs. 1 S. I ArbGG kraft Gesetzes ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; dies kann aber gem. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG ausgeschlossen werden; abweichend von § 91 ZPO hat in der ersten Instanz (Urteilsverfahren) die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, § 12 a Abs. 1 ArbGG. Darüber ist zuvor der Mandant aufzuklären!

Fraglich ist hier nur, ob G prozessführungsbefugt ist.

Grundsätzlich ist derjenige prozessführungsbefugt, der ein eigenes Recht im eigenen Namen prozessual geltend macht.

jedenfalls beantragt der Kläger Zahlung an sich

I. Nach überwiegender Ansicht macht der Gläubiger nach der Forderungspfändung und Überweisung zur Einziehung ein eigenes Einziehungsrecht geltend und ist damit in jedem Fall prozessführungsbefugt.

II. Nach anderer Auffassung macht der Pfändungsgläubiger in diesem Fall die dem Schuldner dem Drittschuldner gegenüber zustehende Forderung und damit ein fremdes Recht im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend.

Die danach erforderliche Prozessführungsbefugnis ergibt sich dann aus § 836 Abs. I ZPO.

Die Entscheidung des Meinungsstreits ist daher nicht erforderlich; die Klage ist zulässig.

C. Begründetheit der Klage

Die Klage ist begründet, wenn und soweit G ein Einziehungsrecht an den seit der Zustellung des PfÜB entstandenen und bisher nicht erloschenen pfändbaren Ansprüchen des S gegen DS hat, 611 Abs. 1 BGB i.V.m. 829, 850c, 835, 836 ZPO. (man kann auch schreiben: iVm PfÜB)
 
I. Anspruch entstanden

Der Anspruch des S aus § 611 Abs. 1 BGB gegen DS auf Zahlung des Arbeitslohnes ist entstanden und bestand auch im Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB noch, sodass die Pfändung nicht aus diesem Grund ins Leere gegangen ist.

II. Nachträglicher Untergang der gepfändeten Forderung durch Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB

Die gepfändete Forderung könnte auch dem Pfändungsgläubiger gegenüber nach der Pfändung untergegangen sein.

1. Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB

Da der DS bislang seine Lohnverpflichtung nach wie vor an S gezahlt hat, könnte sie durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen an sich vor.

2. Wirkung auch gegenüber G?

Die Erfüllung als Verfügung über die Lohnforderung könnte aber gegenüber dem G gem. §§ 136, 135 Abs. 1 BGB (relativ) unwirksam sein, weil G die Forderung vor der Zahlung wirksam gepfändet hat, § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO.

Klausurtipp:

  • Im Einziehungsprozess wird nach h.M. ausschließlich die Wirksamkeit des PfÜB (keine Nichtigkeit) geprüft. Verfahrensfehler (mit der Folge der bloßen Anfechtbarkeit des PfÜB) kann der Beklagte nicht vorbringen, da sie allein mit den vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfen 766 ZPO bei ZV-Maßnahmen•, 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. 793 ZPO bei Entscheidungen) geltend gemacht werden können. Dies verhindert sonst drohende divergierende Entscheidungen über den PfÜB von Prozessgericht (Einziehungsklage) und Vollstreckungs- bzw. Beschwerdegericht (Vollstreckungserinnerung/sofortige Beschwerde).
  •  Lediglich der Einwand der Unpfändbarkeit der Forderung aus materiell-rechtlichen Gründen (§§ 851 399 BGB) soll auch im Einziehungsprozess Berücksichtigung finden können, obgleich dieser Einwand auch gem. § 766 20 geltend gemacht werden kann und ggf. zur Aufhebung des PfÜB führt .
 
a) Umfang der Pfändung

Ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 136, 135 BGB kann nur an solchen Forderungen begründet worden sein, die vom Umfang der von G vorgenommenen Pfändung erfasst wurden.

aa. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die im Zeitpunkt der Zustellung bestehenden und fälligen Forderungen des S gegen DS aus dem Arbeitsverhältnis, vgl. § 829 Abs. 3 ZPO.

bb. Es können aber auch zukünftige Forderungen gepfändet werden, wenn:

(1) zwischen Schuldner und Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich hinreichend bestimmbare Forderungsrechte ergeben können

Hier besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag, der Rechtsgrund und Art der Forderung (Arbeitseinkommen) und Drittschuldner (Arbeitgeber DS) der künftig entstehenden Forderungen festlegt.

(2) und im PfÜB ausdrücklich bestimmt ist, dass eine zukünftige Forderung gepfändet wird 

Letzteres ist vorliegend nicht erfolgt. Die Pfändung erstreckt aber gem. § 832 ZPO auch ohne ausdrückliche Bezeichnung im PfÜB auf zukünftige Forderungen, wenn zumindest eine Rate wirksam gepfändet wurde und im Zeitpunkt der Pfändung ein einheitlicher Rechtsgrund besteht, aus dem sich die Raten ergeben. Dies ist vorliegend der Fall, da Pfändungsgegenstand eine Gehaltsforderung ist.

Damit erfasste die Pfändung auch die von G verlangten bislang fällig gewordenen Gehaltsansprüche des S.

b) Wirksamkeit der Pfändung

Die Pfändung wird wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde, § 829 Abs. 3 ZPO. Der Gläubiger hat hier die Zustellung vornehmen zu lassen, § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO; es handelt sich also um eine Zustellung im Parteibetrieb.

Hier hat der Drittschuldner als Zustellungsadressat den Pfändungsbeschluss nicht erhalten. Es liegt daher nur dann eine wirksame Pfändung vor, wenn eine wirksame Ersatzzustellung an einen anderen Zustellungsempfänger stattgefunden hat.

Hier könnte gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an den Angestellten S ersatzzugestellt worden sein. Die Zustellung an S könnte aber gem. § 178 Abs. 2 ZPO verboten und damit unwirksam sein.

Anm.

Dann käme nur noch Heilung gem. § 189 ZPO in Betracht.

S müsste dann als „Gegner" des G beteiligt sein.

aa. Formale Betrachtung

Die Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll (Zustellungsadressat), ist gem. § 829 Abs. 3 ZPO der Drittschuldner. Dessen Gegner ist also nur der Vollstreckungsgläubiger, der ihm verbieten will, an den Schuldner zu zahlen .

bb. Materielle Betrachtung (hM)

Nach anderer Auffassung verlangen Sinn und Zweck der Vorschrift das Verbot der Ersatzzustellung an den Schuldner, da zwischen ihm und dem Drittschuldner ein vergleichbarer Interessenkonflikt wie zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger besteht. Schließlich darf S ab der Zustellung des Beschlusses den Arbeitslohn nicht mehr bei DS einziehen.

-> Missbrauchsgefahr, dass nicht weitergegeben wird

c) Die Streitfrage kann hier aber offen bleiben, wenn selbst für den Fall, dass man hier die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an S annimmt, der Anspruch trotz dann wirksamer Pfändung auch dem G gegenüber durch die Zahlung DS an S erloschen ist.

Da DS das ihm obliegende Zahlungsverbot nicht kannte, wird er durch die Zahlung an den Schuldner gem. §§ 407, 1275 BGB analog von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger frei 

-> Parallele zw. PfÜB und Abtretung ziehen

-> hier ausnahmsweise Gutgläubigkeit (+)

BGH. Analog § 407 BGB wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Schuldner auch von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot bei Vornahme der Leistung nicht kennt. Der für die Kenntnis maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner.

DS ist damit hinsichtlich seiner Gehaltszahlungen frei geworden, sodass die Einziehungsklage G gegen DS insoweit als unbegründet abzuweisen ist.

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