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G klagt nun gegen DS vor dem Arbeitsgericht auf Zahlung des pfändbaren Teiles des ArbeitseinkomInens seit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses i.H.v. 2.310 €.
Erfolgsaussichten der Klage?
Ist normaler Zivilprozess (normale LK) -> alle Probleme aus ZPO 1 denkbar
(egal ob S oder DS verklagt wird; nur andere AGL; bei DS iVm PfÜB)
Zuständigkeit ist normale Frage
Gläubiger ist nur der Rechtsnachfolge
Zuständigkeit richtet sich nach den Regeln eines eventuellen Prozesses S -> DS -> hier: Arbeitnehmer -> daher Arbeitsgericht, § 3 ArbGG (-> separater Rechtsweg)
(wenn AG an Arbeitsgericht verweist: Norm? nicht: § 281 ZPO; passiert nur auf Antrag; nur Zivilgericht zu Zivilgericht; § 17a II GVG -> bindend -> Arbeitsgericht muss dann den Fall machen)
Der sog. Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner ist eine Leistungsklage.
Für den Einziehungsprozess ist, da ein Anspruch auf Arbeitseinkommen gepfändet wurde, gem. § 3 ArbGG das Arbeitsgericht ausschließlich zuständig, da der Überweisungsbeschluss gem. § 836 Abs. 1 ZPO zu einem Einziehungsrecht des Gläubigers bzgl. des Arbeitslohnes führt.
B. Zulässigkeit der Klage
Für das Verfahren vor den Arbeitsgerichten gilt gem. § 46 Abs. 2 ArbGG grds. die ZPO.
Besonderheiten:
Fraglich ist hier nur, ob G prozessführungsbefugt ist.
Grundsätzlich ist derjenige prozessführungsbefugt, der ein eigenes Recht im eigenen Namen prozessual geltend macht.
jedenfalls beantragt der Kläger Zahlung an sich
I. Nach überwiegender Ansicht macht der Gläubiger nach der Forderungspfändung und Überweisung zur Einziehung ein eigenes Einziehungsrecht geltend und ist damit in jedem Fall prozessführungsbefugt.
II. Nach anderer Auffassung macht der Pfändungsgläubiger in diesem Fall die dem Schuldner dem Drittschuldner gegenüber zustehende Forderung und damit ein fremdes Recht im eigenen Namen als Prozessstandschafter geltend.
Die danach erforderliche Prozessführungsbefugnis ergibt sich dann aus § 836 Abs. I ZPO.
Die Entscheidung des Meinungsstreits ist daher nicht erforderlich; die Klage ist zulässig.
C. Begründetheit der Klage
Der Anspruch des S aus § 611 Abs. 1 BGB gegen DS auf Zahlung des Arbeitslohnes ist entstanden und bestand auch im Zeitpunkt der Zustellung des PfÜB noch, sodass die Pfändung nicht aus diesem Grund ins Leere gegangen ist.
II. Nachträglicher Untergang der gepfändeten Forderung durch Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB
Die gepfändete Forderung könnte auch dem Pfändungsgläubiger gegenüber nach der Pfändung untergegangen sein.
1. Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 BGB
Da der DS bislang seine Lohnverpflichtung nach wie vor an S gezahlt hat, könnte sie durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen sein. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen an sich vor.
2. Wirkung auch gegenüber G?
Die Erfüllung als Verfügung über die Lohnforderung könnte aber gegenüber dem G gem. §§ 136, 135 Abs. 1 BGB (relativ) unwirksam sein, weil G die Forderung vor der Zahlung wirksam gepfändet hat, § 829 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Klausurtipp:
Ein relatives Veräußerungsverbot i.S.d. §§ 136, 135 BGB kann nur an solchen Forderungen begründet worden sein, die vom Umfang der von G vorgenommenen Pfändung erfasst wurden.
aa. Die Pfändung erstreckt sich grundsätzlich nur auf die im Zeitpunkt der Zustellung bestehenden und fälligen Forderungen des S gegen DS aus dem Arbeitsverhältnis, vgl. § 829 Abs. 3 ZPO.
bb. Es können aber auch zukünftige Forderungen gepfändet werden, wenn:
(1) zwischen Schuldner und Drittschuldner eine Rechtsbeziehung besteht, aus der sich hinreichend bestimmbare Forderungsrechte ergeben können
Hier besteht ein wirksamer Arbeitsvertrag, der Rechtsgrund und Art der Forderung (Arbeitseinkommen) und Drittschuldner (Arbeitgeber DS) der künftig entstehenden Forderungen festlegt.
(2) und im PfÜB ausdrücklich bestimmt ist, dass eine zukünftige Forderung gepfändet wird
Letzteres ist vorliegend nicht erfolgt. Die Pfändung erstreckt aber gem. § 832 ZPO auch ohne ausdrückliche Bezeichnung im PfÜB auf zukünftige Forderungen, wenn zumindest eine Rate wirksam gepfändet wurde und im Zeitpunkt der Pfändung ein einheitlicher Rechtsgrund besteht, aus dem sich die Raten ergeben. Dies ist vorliegend der Fall, da Pfändungsgegenstand eine Gehaltsforderung ist.
Damit erfasste die Pfändung auch die von G verlangten bislang fällig gewordenen Gehaltsansprüche des S.
b) Wirksamkeit der Pfändung
Die Pfändung wird wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss dem Drittschuldner zugestellt wurde, § 829 Abs. 3 ZPO. Der Gläubiger hat hier die Zustellung vornehmen zu lassen, § 829 Abs. 2 S. 1 ZPO; es handelt sich also um eine Zustellung im Parteibetrieb.
Hier hat der Drittschuldner als Zustellungsadressat den Pfändungsbeschluss nicht erhalten. Es liegt daher nur dann eine wirksame Pfändung vor, wenn eine wirksame Ersatzzustellung an einen anderen Zustellungsempfänger stattgefunden hat.
Hier könnte gem. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an den Angestellten S ersatzzugestellt worden sein. Die Zustellung an S könnte aber gem. § 178 Abs. 2 ZPO verboten und damit unwirksam sein.
Anm.
Dann käme nur noch Heilung gem. § 189 ZPO in Betracht.
S müsste dann als „Gegner" des G beteiligt sein.
aa. Formale Betrachtung
Die Partei, an welche die Zustellung erfolgen soll (Zustellungsadressat), ist gem. § 829 Abs. 3 ZPO der Drittschuldner. Dessen Gegner ist also nur der Vollstreckungsgläubiger, der ihm verbieten will, an den Schuldner zu zahlen .
bb. Materielle Betrachtung (hM)
Nach anderer Auffassung verlangen Sinn und Zweck der Vorschrift das Verbot der Ersatzzustellung an den Schuldner, da zwischen ihm und dem Drittschuldner ein vergleichbarer Interessenkonflikt wie zwischen Drittschuldner und Vollstreckungsgläubiger besteht. Schließlich darf S ab der Zustellung des Beschlusses den Arbeitslohn nicht mehr bei DS einziehen.
-> Missbrauchsgefahr, dass nicht weitergegeben wird
c) Die Streitfrage kann hier aber offen bleiben, wenn selbst für den Fall, dass man hier die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an S annimmt, der Anspruch trotz dann wirksamer Pfändung auch dem G gegenüber durch die Zahlung DS an S erloschen ist.
Da DS das ihm obliegende Zahlungsverbot nicht kannte, wird er durch die Zahlung an den Schuldner gem. §§ 407, 1275 BGB analog von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Gläubiger frei
-> Parallele zw. PfÜB und Abtretung ziehen
-> hier ausnahmsweise Gutgläubigkeit (+)
BGH. Analog § 407 BGB wird der Drittschuldner durch die Zahlung an den Schuldner auch von seiner Verpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm obliegende Zahlungsverbot bei Vornahme der Leistung nicht kennt. Der für die Kenntnis maßgebliche Zeitpunkt ist dabei nicht der Eintritt des Leistungserfolgs beim Gläubiger, sondern die Vornahme der Leistungshandlung durch den Schuldner.
DS ist damit hinsichtlich seiner Gehaltszahlungen frei geworden, sodass die Einziehungsklage G gegen DS insoweit als unbegründet abzuweisen ist.
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