Zwangsvollstreckung

Drittschuldner Pfändungsschutz
Wilder Zusatzfall

Basiert auf Entscheidung von BGH 1987

Sollte man können

Gläubiger; Titel gegen Schuldner; Schuldner hat Forderung § x (+) gegen den DS

Schritt 1: Prozess S gegen DS, der läuft

Schritt 2: während des Prozesses kommt ein PfÜB

Schritt 3: S gewinnt

Schritt 4: DS zahlt an S

Jetzt geht DS zum Anwalt -> wie ist die Rechtslage

Gutachten:
 
I. G -> DS § x iVm PfÜB
 
1. Anspruch entstanden (+)
 
2. wird DS befreit durch die Zahlung an S?

Nein; die einzige Befreiungsnorm, die denkbar wäre, ist § 407 II BGB analog; aber wegen PfÜB liegt Bösgläubigkeit vor

 

Kann G den DS überhaupt verklagen? Gibt es eine realistische Befürchtung?

-> entgegenstehende Rechtskraft, § 325 ZPO?

Es gibt Urteil S gegen DS; Gläubiger ist der Rechtsnachfolger des S; über § 325 ZPO für Rechtsnachfolger Rechtskraft

  • Steht einer Klage des G § 325 ZPO entgegen? Dann müsste Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen werden
  • BGH: § 325 ZPO greift hier nicht ein: die Rechtkrafterstreckung bezieht sich nur auf die Forderung an sich; nicht auf die Forderungsinhaberschaft bzw. die Einziehungsermächtigung; -> wem die Forderung zusteht ist nicht Gegenstand der Rechtskraft
  • Daher hat G Forderung gegen DS, die er einklagen kann
  • Sollte der G den DS bereits aufgefordert haben zu zahlen, dann muss Anwalt des DS diesem empfehlen zu zahlen

 

Was kann DS kann machen? Evtl. das Geld von S zurückholen?

Vorschlag 1: § 812 LK BGB (-), da der Titel der Rechtsgrund ist; S hat den Prozess gegen DS ja gewonnen

 

Kann DS gegen S eine Vollstreckungsgegenklage machen mit Ziel den Titel aufzuheben und dann das Geld zurückzufordern; mit Argument: wegen PfÜB warst du nicht Forderungsinhaber; aber: § 767 II ZPO -> Präklusion -> Einwand des PfÜB ist schon im Vorprozess vorgelegen und kann daher nicht mehr vorgebracht werden; auch über § 826 BGB kommt man hier nicht weiter; dieser ist (-), da keine Titelerschleichung oder irgendwelche Hinweise auf Sittenwidrigkeit

 

-> am Ende hat DS Pech -> bekommt Geld von S nicht wieder und muss an G bezahlen

-> so war BGH Urteil

 

Problem: das mit der Rechtskraft stimmt nicht; es wird ja auch entschieden wer Forderungsinhaber ist -> ist ein Fehlurteil des BGH

 

Wenn die Klausur kommt wie hier: dann auch so machen wie oben beschrieben (in anderen Fällen aber nicht die These vertreten, dass sich die Forderungsinhaberschaft nicht auf die Rechtskraft erstreckt!)

 

(DS ist hier auch nicht schutzwürdig; er hätte im Prozess ja mitteilen können, dass es den PfÜB gab -> hätte einfach den PfÜB in den Prozess einführen können; dann würde die Klage abgewiesen (str. ob als unzulässig oder unbegründet; jedenfalls aber Klageabweisung); wahrscheinlich hätte S den Antrag dann umgestellt auf Zahlung an den Gläubiger; dann hätte DS an Gläubiger behalt und alles wäre gut gewesen)

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