Zwangsvollstreckung

Geht G darum das Grundstück zu verwerten

Pfändung über §§ 848, 849 ZPO

Übereignungsanspruch wird gepfübt

Wird S und X zugestellt

X ist durch PfÜB verpflichtet die Auflassung zu erklären; und zwar ggü einem Sequester (eine Art Rechtspfleger); wenn x das nicht macht: muss Einziehungsklage gegen X erhoben werden; damit wird X dann verpflichtet die Auflassung zu erklären

Durch die Auflassung an den Sequester wird S Eigentümer des Grundstücks, wenn er eingetragen wird; G hat zunächst Pfändungspfandrecht am Anspruch; dieses wandelt sich dann um in eine Zwangshypothek am Grundstück, § 848 II 2 ZPO -> diese Zwangshypothek ist die Basis für die Grundstücksversteigerung nach ZVG

Die Hypothek entsteht nach § 848 II 2 ZPO automatisch (Eintragung deklaratorisch)

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