Zwangsvollstreckung

S hat als Vermögenswert: § 985 gegen X

  • § 846, 847, 829, 835
G beantragt nach §§ 846, 847, 829, 835 einen PfÜB

S ist Schuldner

X ist Drittschuldner

Der Gläubiger erlangt eine Pfändungspfandrecht am Herausgabeanspruch; der Anspruch aus § 985 wird überwiesen

Perspektive: Gläubiger macht Einziehungsklage

Besonderheit: Herausgabe an den GV verlangen

Pfändungspfandrecht am Anspruch wird Pfändungspfandrecht an der Sache -> Folge G hat Pfändungspfandrecht und kann die Sache versteigern lassen

-< dann wird das Pfändungspfandrecht an der Sache zu einem Pfändungspfandrecht am Erlös

-> dann wird der G durch Erlösherausgabe befriedigt

Diskussion