Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Anwendbarkeit der GoA auf den pflichtengebundenen Geschäftsführer

*Prüfungspunkt: -> trotzdem möglich, ein "auch-fremdes" Geschäft anzunehmen?
 
*frühere Rechtsprechung des BGH: hatte dies grundsätzlich bejaht 
 
-> Dagegen sprach sich allerdings die Literatur aus. Liegt nämlich eine privatautonom geschlossene Vereinbarung vor, treten gesetzliche Schuldverhältnisse zurück. Darüber hinaus ist anzuerkennen, dass der Geschäftsführer in Fällen der Beauftragung durch einen Dritten bei lebensnaher Auslegung nur sein eigenes Geschäft, nämlich das, zu dem er sich verpflichtet hatte, erfüllen will. In der neueren Rechtsprechung wird der Kritik der Literatur insoweit Rechnung getragen, als eine berechtigte GoA dann nicht mehr vorliegen soll, wenn die vertragliche Vereinbarung die Vergütungsfrage und die wesentlichen Pflichten abschließend regelt

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