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P: Auswirkungen des Anwartschaftsrechts auf den Anspruch aus §§ 687 II 1, 678
P: Auswirkungen des Anwartschaftsrechts auf den Anspruch aus §§ 687 II 1, 678
P: Auswirkungen des Anwartschaftsrechts auf den Anspruch aus §§ 687 II 1, 678
-> verschiedene Ansichten vertreten
1) Der Eigentümer als Anspruchsinhaber
-> Einige Stimmen sprechen sich für den Vorbehaltsverkäufer als alleinigen Anspruchsinhaber aus, da diesem die Sache weiterhin als Eigentümer zugeordnet ist. Um das unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, dass der Vorbehaltsverkäufer den vollen Kaufpreis und den vollen Schadensersatz erhält, werden verschiedene Ansätze vorgeschlagen, um die Interessen des Anwartschaftsberechtigten zu schützen. So wird etwa eine Hinterlegung des Schadensersatzes verlangt oder eine Ausgleichspflicht analog § 285 statuiert. Fordern kann der Käufer den Betrag dann, wenn die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Ein anderer Vorschlag sieht für den Anwartschaftsberechtigten ein Pfandrecht an der Schadensersatzforderung vor. Gegen diese Lösungsansätze spricht jedoch, dass der Vorbehaltskäufer häufig auf die tatsächliche Nutzbarkeit der Sache, z.B. für seinen Betrieb, angewiesen ist. Der Anwartschaftsberechtigte muss daher schon vor dem Bedingungseintritt, d.h. der vollständigen Kaufpreiszahlung, mit den finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um eine Reparatur zu ermöglichen
2) Aufteilung des Schadensersatzanspruchs zwischen Eigentümer und Anwartschaftsberechtigtem
-> Eine andere Ansicht will den Schadensersatzanspruch zwischen dem Eigentümer und dem Anwartschaftsberechtigten aufteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen Vorbehaltskäufer und -verkäufer jeweils eigene Ansprüche zu; als Maßstab soll das Verhältnis der bereits gezahlten Raten zum Gesamtkaufpreis dienen.
Problematisch an dieser Lösung ist jedoch, dass eine Teilforderung dem Käufer in vielen Fällen nicht ausreichen wird, um durch eine Reparatur die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Sache aufrechtzuerhalten. Außerdem würde der Verkäufer, dem nach der vertraglichen Vereinbarung nur eine Ratenzahlung zusteht, durch den sofort fälligen Schadensersatzanspruch begünstigt. Andere Ansätze sehen eine gemeinschaftliche Zuständigkeit von Eigentümer und Anwartschaftsrechtsinhaber vor. Zur methodischen Herleitung wird eine Analogie zu § 428, § 432oder § 1281vorgeschlagen. Damit wird das Problem allerdings nur auf das Verhältnis von Anwartschaftsberechtigtem und Eigentümer verlagert. Offen bleibt nämlich immer, in welcher Höhe im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein Ausgleich erfolgen soll
3) Der Anwartschaftsberechtigte als Anspruchsinhaber
-> Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nur der Anwartschaftsberechtigte Schadensersatz verlangen kann. Zwar ist anzuerkennen, dass der Vorbehaltsverkäufer sein Sicherungsmittel verliert bzw. nur noch ein beschädigtes Sicherungsmittel existiert, wenn der Käufer den Schadensersatz nicht für die Reparatur verwendet. Dies entspricht aber der Wertung des § 446, der das Integritätsinteresse allein auf die Ebene des Vorbehaltskäufers verschiebt. Geht der Kaufgegenstand unter, trifft dieses Risiko den Käufer. Folglich muss auch er auf einen schadensrechtlichen Ausgleich bestehen können. Dem Verkäufer bleibt in einem solchen Fall weiterhin der Kaufpreisanspruch
-> verschiedene Ansichten vertreten
1) Der Eigentümer als Anspruchsinhaber
-> Einige Stimmen sprechen sich für den Vorbehaltsverkäufer als alleinigen Anspruchsinhaber aus, da diesem die Sache weiterhin als Eigentümer zugeordnet ist. Um das unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, dass der Vorbehaltsverkäufer den vollen Kaufpreis und den vollen Schadensersatz erhält, werden verschiedene Ansätze vorgeschlagen, um die Interessen des Anwartschaftsberechtigten zu schützen. So wird etwa eine Hinterlegung des Schadensersatzes verlangt oder eine Ausgleichspflicht analog § 285 statuiert. Fordern kann der Käufer den Betrag dann, wenn die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Ein anderer Vorschlag sieht für den Anwartschaftsberechtigten ein Pfandrecht an der Schadensersatzforderung vor. Gegen diese Lösungsansätze spricht jedoch, dass der Vorbehaltskäufer häufig auf die tatsächliche Nutzbarkeit der Sache, z.B. für seinen Betrieb, angewiesen ist. Der Anwartschaftsberechtigte muss daher schon vor dem Bedingungseintritt, d.h. der vollständigen Kaufpreiszahlung, mit den finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um eine Reparatur zu ermöglichen
2) Aufteilung des Schadensersatzanspruchs zwischen Eigentümer und Anwartschaftsberechtigtem
-> Eine andere Ansicht will den Schadensersatzanspruch zwischen dem Eigentümer und dem Anwartschaftsberechtigten aufteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen Vorbehaltskäufer und -verkäufer jeweils eigene Ansprüche zu; als Maßstab soll das Verhältnis der bereits gezahlten Raten zum Gesamtkaufpreis dienen.
Problematisch an dieser Lösung ist jedoch, dass eine Teilforderung dem Käufer in vielen Fällen nicht ausreichen wird, um durch eine Reparatur die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Sache aufrechtzuerhalten. Außerdem würde der Verkäufer, dem nach der vertraglichen Vereinbarung nur eine Ratenzahlung zusteht, durch den sofort fälligen Schadensersatzanspruch begünstigt. Andere Ansätze sehen eine gemeinschaftliche Zuständigkeit von Eigentümer und Anwartschaftsrechtsinhaber vor. Zur methodischen Herleitung wird eine Analogie zu § 428, § 432oder § 1281vorgeschlagen. Damit wird das Problem allerdings nur auf das Verhältnis von Anwartschaftsberechtigtem und Eigentümer verlagert. Offen bleibt nämlich immer, in welcher Höhe im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein Ausgleich erfolgen soll
3) Der Anwartschaftsberechtigte als Anspruchsinhaber
-> Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nur der Anwartschaftsberechtigte Schadensersatz verlangen kann. Zwar ist anzuerkennen, dass der Vorbehaltsverkäufer sein Sicherungsmittel verliert bzw. nur noch ein beschädigtes Sicherungsmittel existiert, wenn der Käufer den Schadensersatz nicht für die Reparatur verwendet. Dies entspricht aber der Wertung des § 446, der das Integritätsinteresse allein auf die Ebene des Vorbehaltskäufers verschiebt. Geht der Kaufgegenstand unter, trifft dieses Risiko den Käufer. Folglich muss auch er auf einen schadensrechtlichen Ausgleich bestehen können. Dem Verkäufer bleibt in einem solchen Fall weiterhin der Kaufpreisanspruch
-> verschiedene Ansichten vertreten 1) Der Eigentümer als Anspruchsinhaber -> Einige Stimmen sprechen sich für den Vorbehaltsverkäufer als alleinigen Anspruchsinhaber aus, da diesem die Sache weiterhin als Eigentümer zugeordnet ist. Um das unerwünschte Ergebnis zu vermeiden, dass der Vorbehaltsverkäufer den vollen Kaufpreis und den vollen Schadensersatz erhält, werden verschiedene Ansätze vorgeschlagen, um die Interessen des Anwartschaftsberechtigten zu schützen. So wird etwa eine Hinterlegung des Schadensersatzes verlangt oder eine Ausgleichspflicht analog § 285 statuiert . Fordern kann der Käufer den Betrag dann, wenn die Anwartschaft zum Vollrecht erstarkt. Ein anderer Vorschlag sieht für den Anwartschaftsberechtigten ein Pfandrecht an der Schadensersatzforderung vor . Gegen diese Lösungsansätze spricht jedoch, dass der Vorbehaltskäufer häufig auf die tatsächliche Nutzbarkeit der Sache, z.B. für seinen Betrieb, angewiesen ist. Der Anwartschaftsberechtigte muss daher schon vor dem Bedingungseintritt, d.h. der vollständigen Kaufpreiszahlung, mit den finanziellen Mitteln ausgestattet werden, um eine Reparatur zu ermöglichen 2) Aufteilung des Schadensersatzanspruchs zwischen Eigentümer und Anwartschaftsberechtigtem -> Eine andere Ansicht will den Schadensersatzanspruch zwischen dem Eigentümer und dem Anwartschaftsberechtigten aufteilen. Nach der Rechtsprechung des BGH stehen Vorbehaltskäufer und -verkäufer jeweilseigene Ansprüche zu; als Maßstab soll das Verhältnis der bereits gezahlten Raten zum Gesamtkaufpreis dienen. Problematisch an dieser Lösung ist jedoch, dass eine Teilforderung dem Käufer in vielen Fällen nicht ausreichen wird, um durch eine Reparatur die wirtschaftliche Nutzbarkeit der Sache aufrechtzuerhalten. Außerdem würde der Verkäufer, dem nach der vertraglichen Vereinbarung nur eine Ratenzahlung zusteht, durch den sofort fälligen Schadensersatzanspruch begünstigt . Andere Ansätze sehen eine gemeinschaftliche Zuständigkeit von Eigentümer und Anwartschaftsrechtsinhaber vor. Zur methodischen Herleitung wird eine Analogie zu § 428 , § 432 oder § 1281 vorgeschlagen. Damit wird das Problem allerdings nur auf das Verhältnis von Anwartschaftsberechtigtem und Eigentümer verlagert. Offen bleibt nämlich immer, in welcher Höhe im Innenverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein Ausgleich erfolgen soll 3) Der Anwartschaftsberechtigte als Anspruchsinhaber -> Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nur der Anwartschaftsberechtigte Schadensersatz verlangen kann . Zwar ist anzuerkennen, dass der Vorbehaltsverkäufer sein Sicherungsmittel verliert bzw. nur noch ein beschädigtes Sicherungsmittel existiert, wenn der Käufer den Schadensersatz nicht für die Reparatur verwendet. Dies entspricht aber der Wertung des § 446, der das Integritätsinteresse allein auf die Ebene des Vorbehaltskäufers verschiebt. Geht der Kaufgegenstand unter, trifft dieses Risiko den Käufer. Folglich muss auch er auf einen schadensrechtlichen Ausgleich bestehen können. Dem Verkäufer bleibt in einem solchen Fall weiterhin der Kaufpreisanspruch
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