Einkommensteuer

Was sind "nachträgliche Anschaffungskosten" i.S.d. §17 EStG?

Der Begriff der nachträglichen AK i.S.d. §17 EStG ist weit auszulegen. Als nachträgliche AK kommen deshalb nicht nur Aufwendungen in Betracht, die auf der Ebene der Gesellschaft als Nachschüsse oder verdeckte Einlagen zu werten sind, sondern auch sonstige, durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Aufwendungen des Gesellschafters, sofern nicht Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Veräußerungskosten i.S.v. §17 Abs. 2 EStG vorliegen.

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