StGB AT Begriffe und Erläuterungen

P: Fraglich ist, ob eine Garantenstellung aus Ingerenz trotz gerechtfertigtem Vorverhalten gegeben sein kann.

h.M.: Wer gerechtfertigt (in Notwehr) einen anderen verletzt, ist allenfalls nach § 323c, nicht aber als Garant zur Hilfeleistung verpflichtet; i.v.F.:

(+) Angegriffene darf nicht schärfer haften als ein unbeteiligter Passant, der dem verletzten Angreifer nicht hilft und nur nach § 323c haftet

a.A.: Angegriffener sei Garant

 

(+) es sei widersinnig, dem Angegriffenen einerseits im Rahmen der Notwehrausübung gewisse Schranken aufzuerlegen und es andererseits zuzubilligen, nach der erfolgreichen Verteidigung den Angreifer relativ risikolos seinem Schicksal zu überlassen zu dürfen

(+) der h.M. sei entgegenzuhalten, dass es eben doch die Vorhandlung des Täters war, die das Opfer in (Lebens-)Gefahr gebracht hat

 
Stellungnahme: Ansicht der h.M. vorzugswürdig
(+) Verteidigung war von Rechtsordnung gewünscht; gewünschtes Verhalten kann keine Ingerenz auslösen

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