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Zuletzt bearbeitet: 01.03.2019 14:35:48 von Simon Kern
Zuletzt abgefragt: 30.11.-0001 00:00:00
Checkliste zu den Unterlassungsdelikten
Checkliste zu den Unterlassungsdelikten
Checkliste zu den Unterlassungsdelikten
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
b) Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns
Abgrenzung Tun / Unterlassen (Abgrenzungskriterien sind umstritten)
Problematische Konstellationen:
- Abbruch von Rettungshandlungen (differenziere zwischen eigenen und fremden Rettungsbemühungen)
- Abbruch ärztlicher Intensivbehandlung
- Fahrlässigkeitsbereiche (Bsp.: Arbeitgeber überließ seinen Arbeiterinnen Ziegenhaare zur Textilverarbeitung, hatte aber die Haare vorher nicht desinfiziert, so dass Arbeiterinnen an Milzbrand erkrankten)
c) Hypothetische Kausalität des Unterlassens
P: Gremienentscheidungen (sog. Lederspray-Fall; vier gleichberechtigte Geschäftsführer beschließen, ein gesundheitsschädliches Produkt nicht aus dem Verkehr zu ziehen; mehrere Verbraucher erkranken daher)
d) Garantenstellung sowie Garantenpflicht (§ 13)
Obhuts-/Beschützergaranten sind Garanten, die für bestimmte Rechtsgüter Schutzpflichten innehaben, nämlich aus:
Gesetz, z.B. §§ 1353, 1626 BGB (Elternteil zu Kind: §§ 1601, 1626 II, 1631)
enger natürlicher Verbundenheit (bspw. Ehepartner)
anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften
Übernahme von Schutzpflichten (Babysitter, Bademeister); hier kommt es auf die faktische Schutzübernahme an (leistet jemand z.B. einer verunglückten Person Hilfe und schließt dadurch andere Rettungsmöglichkeiten aus bzw. begründet neue Gefahren, so trifft ihn eine Garantenstellung aus tatsächlicher Gewährübernahme zur Vollendung der Hilfeleistung)
vertragliche Übernahme von Schutzpflichten, z.B. des Vermögensverwalters; nicht ausreichend ist insofern die einfache Geschäftsbeziehung
Amtsträgereigenschaft, z.B. Polizist
weitere Beschützergaranten (insbes. Organe juristischer Personen des Privatrechts; Amtsträgerorgane bzw. zuständige Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts)
Überwachungsgaranten sind verantwortlich für bestimmte Gefahrenquellen aufgrund
Verkehrssicherungspflichten (des Grundstückseigentümers, Kfz- Halters, Internet-Providers, Wohnungsinhabers etc.; Umfang der Garantenpflicht richtet sich nach Schadensnähe/-wahrscheinlichkeit)
Pflichten zur Beaufsichtigung Dritter (Arzt einer psychiatrischen Klinik; Eltern für Kinder etc.)
vorangegangenen Tuns (sog. Ingerenz)
! Unbedingt Probleme zu verinnerlichen (vorsätzliches Vorverhalten als Ingerenz ?!? Gerechtfertigtes Vorverhalten als Ingerenz ?!? Zahlreiche weitere Fälle !!!) !
Inverkehrbringens von Produkten / strafrechtliche Produkthaftung (sog. Lederspray-Fall)
e) Objektive Zurechenbarkeit (insbes. Schutzzweckzusammenhang sowie Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
f) Gleichwertigkeit bezüglich →aktiven Tuns
2. Subjektiver Tatbestand
es gelten die allgemeinen Irrtumsregeln
II. Rechtswidrigkeit (wie stets, zusätzlicher Rechtfertigungsgrund:
rechtfertigende Pflichtenkollision: nach der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt ist der Täter, wenn er von zwei gleichwertigen Handlungspflichten, die er nicht beide erfüllen kann, eine auswählt (Bsp.: Der Vater vermag nur eines seiner ertrinkenden Kinder zu retten)
Prüfe stets, ob die Handlungspflichten gleichwertig sind
III. Schuld (wie stets zusätzlicher Entschuldigungsgrund):
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
(D) Die Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolgs entspricht.
→ Dabei müssen unter Berücksichtigung der Rettungschancen die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der ihnen drohenden Gefahr gegeneinander abgewogen werden.
„Gebotsirrtum“ statt Verbotsirrtum in Fällen des § 17
Täterschaft und Teilnahme:
Zu unterscheiden ist die Teilnahme am unechten Unterlassungs- delikt durch aktives Tun und die Teilnahme durch Unterlassen.
− P: es ist umstritten, ob eine Anstiftung durch Unterlassen möglich ist − P: es ist umstritten, ob die Garantenstellung ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 I a.E ist
−P: fraglich ist, ob eine Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten tat- oder täterbezogen ist
Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatentschluss; Vorsatz bezüglich ...
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns
Hypothetische Kausalität des Unterlassens
Garantenstellung gem. § 13
Objektive Zurechenbarkeit
Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 (P)
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt gem. § 24 (P)
I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
b) Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns
Abgrenzung Tun / Unterlassen (Abgrenzungskriterien sind umstritten)
Problematische Konstellationen:
- Abbruch von Rettungshandlungen (differenziere zwischen eigenen und fremden Rettungsbemühungen)
- Abbruch ärztlicher Intensivbehandlung
- Fahrlässigkeitsbereiche (Bsp.: Arbeitgeber überließ seinen Arbeiterinnen Ziegenhaare zur Textilverarbeitung, hatte aber die Haare vorher nicht desinfiziert, so dass Arbeiterinnen an Milzbrand erkrankten)
c) Hypothetische Kausalität des Unterlassens
P: Gremienentscheidungen (sog. Lederspray-Fall; vier gleichberechtigte Geschäftsführer beschließen, ein gesundheitsschädliches Produkt nicht aus dem Verkehr zu ziehen; mehrere Verbraucher erkranken daher)
d) Garantenstellung sowie Garantenpflicht (§ 13)
Obhuts-/Beschützergaranten sind Garanten, die für bestimmte Rechtsgüter Schutzpflichten innehaben, nämlich aus:
Gesetz, z.B. §§ 1353, 1626 BGB (Elternteil zu Kind: §§ 1601, 1626 II, 1631)
enger natürlicher Verbundenheit (bspw. Ehepartner)
anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften
Übernahme von Schutzpflichten (Babysitter, Bademeister); hier kommt es auf die faktische Schutzübernahme an (leistet jemand z.B. einer verunglückten Person Hilfe und schließt dadurch andere Rettungsmöglichkeiten aus bzw. begründet neue Gefahren, so trifft ihn eine Garantenstellung aus tatsächlicher Gewährübernahme zur Vollendung der Hilfeleistung)
vertragliche Übernahme von Schutzpflichten, z.B. des Vermögensverwalters; nicht ausreichend ist insofern die einfache Geschäftsbeziehung
Amtsträgereigenschaft, z.B. Polizist
weitere Beschützergaranten (insbes. Organe juristischer Personen des Privatrechts; Amtsträgerorgane bzw. zuständige Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts)
Überwachungsgaranten sind verantwortlich für bestimmte Gefahrenquellen aufgrund
Verkehrssicherungspflichten (des Grundstückseigentümers, Kfz- Halters, Internet-Providers, Wohnungsinhabers etc.; Umfang der Garantenpflicht richtet sich nach Schadensnähe/-wahrscheinlichkeit)
Pflichten zur Beaufsichtigung Dritter (Arzt einer psychiatrischen Klinik; Eltern für Kinder etc.)
vorangegangenen Tuns (sog. Ingerenz)
! Unbedingt Probleme zu verinnerlichen (vorsätzliches Vorverhalten als Ingerenz ?!? Gerechtfertigtes Vorverhalten als Ingerenz ?!? Zahlreiche weitere Fälle !!!) !
Inverkehrbringens von Produkten / strafrechtliche Produkthaftung (sog. Lederspray-Fall)
e) Objektive Zurechenbarkeit (insbes. Schutzzweckzusammenhang sowie Pflichtwidrigkeitszusammenhang)
f) Gleichwertigkeit bezüglich →aktiven Tuns
2. Subjektiver Tatbestand
es gelten die allgemeinen Irrtumsregeln
II. Rechtswidrigkeit (wie stets, zusätzlicher Rechtfertigungsgrund:
rechtfertigende Pflichtenkollision: nach der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt ist der Täter, wenn er von zwei gleichwertigen Handlungspflichten, die er nicht beide erfüllen kann, eine auswählt (Bsp.: Der Vater vermag nur eines seiner ertrinkenden Kinder zu retten)
Prüfe stets, ob die Handlungspflichten gleichwertig sind
III. Schuld (wie stets zusätzlicher Entschuldigungsgrund):
Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
(D) Die Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolgs entspricht.
→ Dabei müssen unter Berücksichtigung der Rettungschancen die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der ihnen drohenden Gefahr gegeneinander abgewogen werden.
„Gebotsirrtum“ statt Verbotsirrtum in Fällen des § 17
Täterschaft und Teilnahme:
Zu unterscheiden ist die Teilnahme am unechten Unterlassungs- delikt durch aktives Tun und die Teilnahme durch Unterlassen.
− P: es ist umstritten, ob eine Anstiftung durch Unterlassen möglich ist − P: es ist umstritten, ob die Garantenstellung ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 I a.E ist
−P: fraglich ist, ob eine Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten tat- oder täterbezogen ist
Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts
I. Vorprüfung
1. Nichtvollendung der Tat
2. Strafbarkeit des Versuchs
II. Tatentschluss; Vorsatz bezüglich ...
Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges
Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns
Hypothetische Kausalität des Unterlassens
Garantenstellung gem. § 13
Objektive Zurechenbarkeit
Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 (P)
IV. Rechtswidrigkeit
V. Schuld
VI. Rücktritt gem. § 24 (P)
I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges b) Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns Abgrenzung Tun / Unterlassen (Abgrenzungskriterien sind umstritten) Problematische Konstellationen: - Abbruch von Rettungshandlungen (differenziere zwischen eigenen und fremden Rettungsbemühungen) - Abbruch ärztlicher Intensivbehandlung - Fahrlässigkeitsbereiche (Bsp.: Arbeitgeber überließ seinen Arbeiterinnen Ziegenhaare zur Textilverarbeitung, hatte aber die Haare vorher nicht desinfiziert, so dass Arbeiterinnen an Milzbrand erkrankten) c) Hypothetische Kausalität des Unterlassens P: Gremienentscheidungen (sog. Lederspray-Fall; vier gleichberechtigte Geschäftsführer beschließen, ein gesundheitsschädliches Produkt nicht aus dem Verkehr zu ziehen; mehrere Verbraucher erkranken daher) d) Garantenstellung sowie Garantenpflicht (§ 13) Obhuts-/Beschützergaranten sind Garanten, die für bestimmte Rechtsgüter Schutzpflichten innehaben, nämlich aus: Gesetz , z.B. §§ 1353, 1626 BGB (Elternteil zu Kind: §§ 1601, 1626 II, 1631) enger natürlicher Verbundenheit (bspw. Ehepartner) anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften Übernahme von Schutzpflichten (Babysitter, Bademeister); hier kommt es auf die faktische Schutzübernahme an (leistet jemand z.B. einer verunglückten Person Hilfe und schließt dadurch andere Rettungsmöglichkeiten aus bzw. begründet neue Gefahren, so trifft ihn eine Garantenstellung aus tatsächlicher Gewährübernahme zur Vollendung der Hilfeleistung) vertragliche Übernahme von Schutzpflichten, z.B. des Vermögensverwalters; nicht ausreichend ist insofern die einfache Geschäftsbeziehung Amtsträgereigenschaft , z.B. Polizist weitere Beschützergaranten (insbes. Organe juristischer Personen des Privatrechts; Amtsträgerorgane bzw. zuständige Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts) Überwachungsgaranten sind verantwortlich für bestimmte Gefahrenquellen aufgrund Verkehrssicherungspflichten (des Grundstückseigentümers, Kfz- Halters, Internet-Providers, Wohnungsinhabers etc.; Umfang der Garantenpflicht richtet sich nach Schadensnähe/-wahrscheinlichkeit) Pflichten zur Beaufsichtigung Dritter (Arzt einer psychiatrischen Klinik; Eltern für Kinder etc.) vorangegangenen Tuns (sog. Ingerenz) ! Unbedingt Probleme zu verinnerlichen (vorsätzliches Vorverhalten als Ingerenz ?!? Gerechtfertigtes Vorverhalten als Ingerenz ?!? Zahlreiche weitere Fälle !!!) ! Inverkehrbringens von Produkten / strafrechtliche Produkthaftung (sog. Lederspray-Fall) e) Objektive Zurechenbarkeit (insbes. Schutzzweckzusammenhangsowie Pflichtwidrigkeitszusammenhang) f) Gleichwertigkeit bezüglich →aktiven Tuns 2. Subjektiver Tatbestand es gelten die allgemeinen Irrtumsregeln II. Rechtswidrigkeit (wie stets, zusätzlicher Rechtfertigungsgrund: rechtfertigende Pflichtenkollision: nach der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt ist der Täter, wenn er von zwei gleichwertigen Handlungspflichten , die er nicht beide erfüllen kann, eine auswählt (Bsp.: Der Vater vermag nur eines seiner ertrinkenden Kinder zu retten) Prüfe stets, ob die Handlungspflichten gleichwertig sind III. Schuld (wie stets zusätzlicher Entschuldigungsgrund): Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens (D) Die Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolgs entspricht. → Dabei müssen unter Berücksichtigung der Rettungschancen die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der ihnen drohenden Gefahr gegeneinander abgewogen werden. „Gebotsirrtum“ statt Verbotsirrtum in Fällen des § 17 Täterschaft und Teilnahme: Zu unterscheiden ist die Teilnahme am unechten Unterlassungs- delikt durch aktives Tun und die Teilnahme durch Unterlassen . − P: es ist umstritten, ob eine Anstiftung durch Unterlassen möglich ist − P: es ist umstritten, ob die Garantenstellung ein besonderespersönliches Merkmal im Sinne von § 14 I a.E ist − P: fraglich ist, ob eine Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten tat- oder täterbezogen ist Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat 2. Strafbarkeit des Versuchs II. Tatentschluss; Vorsatz bezüglich ... Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns Hypothetische Kausalität des Unterlassens Garantenstellung gem. § 13 Objektive Zurechenbarkeit Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 (P) IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Rücktritt gem. § 24 (P)
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