StGB AT Begriffe und Erläuterungen

Checkliste zu den Unterlassungsdelikten

I. Tatbestandsmäßigkeit

1. Objektiver Tatbestand

a) Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges

b) Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns

  • Abgrenzung Tun / Unterlassen (Abgrenzungskriterien sind umstritten)
  • Problematische Konstellationen:

- Abbruch von Rettungshandlungen (differenziere zwischen eigenen und fremden Rettungsbemühungen)

- Abbruch ärztlicher Intensivbehandlung

- Fahrlässigkeitsbereiche (Bsp.: Arbeitgeber überließ seinen Arbeiterinnen Ziegenhaare zur Textilverarbeitung, hatte aber die Haare vorher nicht desinfiziert, so dass Arbeiterinnen an Milzbrand erkrankten)

 
c) Hypothetische Kausalität des Unterlassens

  • P: Gremienentscheidungen (sog. Lederspray-Fall; vier gleichberechtigte Geschäftsführer beschließen, ein gesundheitsschädliches Produkt nicht aus dem Verkehr zu ziehen; mehrere Verbraucher erkranken daher)

d) Garantenstellung sowie Garantenpflicht (§ 13)

Obhuts-/Beschützergaranten sind Garanten, die für bestimmte Rechtsgüter Schutzpflichten innehaben, nämlich aus:

  • Gesetz, z.B. §§ 1353, 1626 BGB (Elternteil zu Kind: §§ 1601, 1626 II, 1631)
  • enger natürlicher Verbundenheit (bspw. Ehepartner)
  • anderen Lebens- und Gefahrengemeinschaften
  • Übernahme von Schutzpflichten (Babysitter, Bademeister); hier kommt es auf die faktische Schutzübernahme an (leistet jemand z.B. einer verunglückten Person Hilfe und schließt dadurch andere Rettungsmöglichkeiten aus bzw. begründet neue Gefahren, so trifft ihn eine Garantenstellung aus tatsächlicher Gewährübernahme zur Vollendung der Hilfeleistung)
  • vertragliche Übernahme von Schutzpflichten, z.B. des Vermögensverwalters; nicht ausreichend ist insofern die einfache Geschäftsbeziehung
  • Amtsträgereigenschaft, z.B. Polizist
  • weitere Beschützergaranten (insbes. Organe juristischer Personen des Privatrechts; Amtsträgerorgane bzw. zuständige Vertreter juristischer Personen des öffentlichen Rechts)
 
Überwachungsgaranten sind verantwortlich für bestimmte Gefahrenquellen aufgrund
  • Verkehrssicherungspflichten (des Grundstückseigentümers, Kfz- Halters, Internet-Providers, Wohnungsinhabers etc.; Umfang der Garantenpflicht richtet sich nach Schadensnähe/-wahrscheinlichkeit)

  • Pflichten zur Beaufsichtigung Dritter (Arzt einer psychiatrischen Klinik; Eltern für Kinder etc.)

  •  vorangegangenen Tuns (sog. Ingerenz)

    ! Unbedingt Probleme zu verinnerlichen (vorsätzliches Vorverhalten als Ingerenz ?!? Gerechtfertigtes Vorverhalten als Ingerenz ?!? Zahlreiche weitere Fälle !!!) !

  • Inverkehrbringens von Produkten / strafrechtliche Produkthaftung (sog. Lederspray-Fall)

e) Objektive Zurechenbarkeit (insbes. Schutzzweckzusammenhang sowie Pflichtwidrigkeitszusammenhang)

f) Gleichwertigkeit bezüglich →aktiven Tuns

 
2. Subjektiver Tatbestand
  • es gelten die allgemeinen Irrtumsregeln

II. Rechtswidrigkeit (wie stets, zusätzlicher Rechtfertigungsgrund:

  • rechtfertigende Pflichtenkollision: nach der rechtfertigenden Pflichtenkollision gerechtfertigt ist der Täter, wenn er von zwei gleichwertigen Handlungspflichten, die er nicht beide erfüllen kann, eine auswählt (Bsp.: Der Vater vermag nur eines seiner ertrinkenden Kinder zu retten)

  • Prüfe stets, ob die Handlungspflichten gleichwertig sind

     
III. Schuld (wie stets zusätzlicher Entschuldigungsgrund):
  • Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens
    (D) Die Pflichterfüllung ist unzumutbar, wenn der Garant durch sie eigene billigenswerte Interessen in erheblichem Umfang gefährden würde und das Gewicht der Interessen, die der Täter preisgeben soll, dem Gewicht des drohenden Erfolgs entspricht.

    Dabei müssen unter Berücksichtigung der Rettungschancen die widerstreitenden Interessen einschließlich des Grades der ihnen drohenden Gefahr gegeneinander abgewogen werden.

  • „Gebotsirrtum“ statt Verbotsirrtum in Fällen des § 17

     
     
    Täterschaft und Teilnahme:

    Zu unterscheiden ist die Teilnahme am unechten Unterlassungs- delikt durch aktives Tun und die Teilnahme durch Unterlassen.

    P: es ist umstritten, ob eine Anstiftung durch Unterlassen möglich ist
    P: es ist umstritten, ob die Garantenstellung ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne von § 14 I a.E ist

    P: fraglich ist, ob eine Garantenstellung bei unechten Unterlassungsdelikten tat- oder täterbezogen ist

    Versuch eines unechten Unterlassungsdelikts

    I. Vorprüfung

    1. Nichtvollendung der Tat

    2. Strafbarkeit des Versuchs

    II. Tatentschluss; Vorsatz bezüglich ...

    1. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges

    2. Nichtvornahme des zur Erfolgsabwendung objektiv gebotenen und dem Täter möglichen Tuns

    3. Hypothetische Kausalität des Unterlassens

    4. Garantenstellung gem. § 13

    5. Objektive Zurechenbarkeit

    6. Gleichwertigkeit bezüglich aktiven Tuns

    III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 (P)

    IV. Rechtswidrigkeit

    V. Schuld

    VI. Rücktritt gem. § 24 (P)

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