Fall 5:
 
Die russische Reederei R beauftragt im Dezember 2013 die deutsche Werft W aus Hamburg mit einer Reparatur der Steuerungsanlage eines russischen Schiffes. Die Reparatur wird in Hamburg an Bord des russischen Schiffes durchgeführt; die Kommunikation erfolgt teils auf Englisch, teils auf Russisch. Eine Rechtswahl wird nicht vereinbart. Kurz nach dem Verlassen deutscher Gewässer tritt der Defekt trotz erfolgter Reparatur erneut auf; das Schiff ist nur beschränkt manövrierfähig. R möchte Ansprüche wegen Schlechtleistung geltend machen und beauftragt einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte vor einem Gericht in Hamburg.

Nach welchem Recht hat der Hamburger Richter den Fall zu beurteilen?

  • Im Verhältnis zu Russland kein völkerrechtlicher Vertrag (Art. 3 Nr. 2 EGBGB)
  • Aber Anwendung der Rom I-VO (Art. 3 Nr. 1 lit. a EGBGB)?

  • Werkvertragliche Ansprüche = Zivil- und Handelssache mit Verbindung zum Recht verschiedener Staaten iSv Art. 1 I Rom I-VO

  • Art. 2 Rom I-VO: VO erfasst auch Sachverhalte mit Bezug zu „Drittstaaten“ wie Russland (universelle Anwendung)

  • Keine Rechtswahl getroffen nach Art. 3 Rom I-VO

  • Art. 4 I lit. b Rom I-VO: „Dienstleistungsvertrag“?

  • Jedenfalls Generalklausel des Art. 4 II Rom I-VO

  • Gewöhnlicher Aufenthalt von W ist entscheidend, da dieser die charakteristische Leistung des Werkvertrags (Reparatur) erbringt

  • Art. 19 Rom I-VO: Ort der Hauptverwaltung W = Deutschland

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