Fall: "Spanier-Beschluss" (BVerfGE)
 
Der seit mehreren Jahren in Deutschland lebende katholische spanische Staatsangehörige S und die evangelische deutsche Staatsangehörige D wollten miteinander die Ehe eingehen. Eine frühere, standesamtlich geschlossene Ehe der D mit einem deutschen Staatsangehörigen war einige Jahre zuvor geschieden worden.

Da die spanischen Behörden kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellten, stellte S einen Antrag gem. § 10 II EheG (jetzt § 1309 II BGB). Die Befreiung wurde verweigert, weil das in Spanien maßgebliche katholische Kirchenrecht die Scheidung nicht kannte. S und D sehen ihre Eheschließungsfreiheit (Art. 6 I GG) verletzt und erheben Verfassungsbeschwerde.

Mit Erfolg?

Problem im Spanier-Fall:
 
  • Kumulative Anknüpfung, Art. 13 EGBGB

  • Ehefähigkeit für jeden Verlobten gesondert zu beurteilen

  • Sicht spanisches Rechts: für Ehemann Ehehindernis, da seine Verlobte noch rechtskräftig verheiratet war

  • Frühere Sicht: Normen des IPR = neutrale Ordnungsnormen

  • BVerfG: IPR-Normen müssen sich wie andere Normen auch am GG messen lassen, Anwendung im Einzelfall muss ebenfalls den Vorgaben des GG genügen

  • Im konkreten Fall: Verletzung der Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 I GG

  • Heute: Art. 13 II EGBGB spezielle ordre public Klausel
 

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