Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

Casum sentit dominus 

  • Das Deliktsrecht statuiert eine Jedermann-Haftung: Auch außerhalb von vertraglichen, vorvertraglichen oder sonstigen Sonderverbindungen bestehen Pflichten, die zwischen allen Privatrechtsubjekten gelten und deliktsrechtlich sanktioniert sind.
  • Um das System des Deliktsrechts zu verstehen, muss man sich einen Grundsatz klar machen: casum sentit dominus = Sachzuständigkeit des Rechtsgutsträgers. Das heißt: Der Zufall (Eintritt von Umständen, die keinem anderen im rechtlichen Sinne zurechenbar sind) geht ausschließlich zu Lasten des Rechtsgutsträgers. Ihm fällt das allgemeine Lebensrisiko zur Last.
    • Ausgehend von diesem Grundsatz bedarf damit die Überwälzung eines Schadens auf einen anderen immer eines besonderen Grundes, der den Schadensfall von der Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos unterscheidet.
    • Zwei solche besonderen Haftungsgründe sind (außerhalb vertraglicher Sonderbeziehungen) zu unterscheiden:
      • Haftung für unerlaubte Handlungen, also rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten (§§ 823 ff.)
  • Gefährdungshaftung, also Haftung für spezifische Risiken, die mit bestimmten (als solchen generell erlaubten) Handlungen verbunden sind und typischerweise demjenigen zur Last fallen sollen, der einerseits die Gefahrenquelle kontrolliert und andererseits die mit dem Risiko korrespondierenden Vorteile genießt (§§ 833 S. 1 BGB, 7 StVG, 1 ProdHaftG, 1 HaftPflG).

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