Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Gutgläubiger Ersterwerb eines gesetzlichen Pfandrechts 
 
*Konstellation: AnwBerechtigter gibt Sache zu Werkunternehmer, dort entsteht ein Werkunternehmerpfandrecht, wenig später erlischt das AnwR

-> Einigkeit darüber, dass der Werkunternehmer schutzbedürftig ist 
-> Uneinigkeit darüber, wie dies zu bewerkstelligen ist 
 
1) Prüfen, ob Werkunternehmer das gesetzliche Pfandrecht gem. §§ 1257, 1207, 932 gutgläubig erworben hat 
-> P: § 1257 BGB setzt ein bereits bestehendes Pfandrecht voraus
-> TdL  will daher die §§ 1257, 1207, 932 auf die Entstehung eines Unternehmerpfandrechts analog anwenden 
-> Obwohl es an einer Willensäußerung fehlt, spricht für diese Ansicht, dass für den gutgläubigen Erwerb an die Übergabe der Sache angeknüpft werden kann. Wie zudem § 366 III HGB zeigt, ist dem deutschen Recht der Schutz des guten Glaubens in solchen Fällen nicht fremd und gerade dann angebracht, wenn der gesetzliche Erwerb letztlich auf der Annahme beruht, dass die Parteien einen entsprechenden Erwerb ohnehin regelmäßig vereinbaren würden. Im Übrigen erscheint die von der Rechtsprechung gewählte Lösung, den Werkunternehmer über die Einrede des § 1000 zu schützen, dogmatisch weniger überzeugend, da in Fällen wie diesem im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme gerade keine Vindikationslage bestand.
 
Insgesamt ist es daher überzeugender, den gutgläubigen Erwerb eines Unternehmerpfandrechts zuzulassen. Teilweise wird auch vertreten, dass die Übergabe zur Reparatur einen verfügungsartigen Charakter habe, was eine analoge Anwendung des § 185 I ermöglichen würde. Dagegen wird allerdings zu Recht vorgebracht, dass das Werkunternehmerpfandrecht kraft Gesetzes und somit unabhängig vom Willen der Parteien entstehe. Damit ist keine Vergleichbarkeit mit einer rechtsgeschäftlichen Verfügung gegeben, welche Anknüpfungspunkt für § 185 I ist

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