Muss ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter die anderen Gesellschafter über geplante Maßnahmen unterrichten o.Ä.?

Er darf die anderen Gesellschafter nicht übergehen und vor vollendete Tatsachen stellen, sondern muss zumindest bei relevanten Maßnahmen zunächst die anderen unterrichten bzw. sich mit ihnen besprechen und abwarten ob diese nicht evtl. Widerspruch erheben (§ 115 I Hs. 2 HGB)
 
--> Übergeht der Gesellschafter die anderen bewusst in Erwartung eines Widerspruchs = Handlung, die der Gesellschafter gegen schon erhobenen Widerspruch der anderen vornimmt 
 
--> Maßnahme ist auf Verlange oder anderen gem. § 249 I BGB rückgängig zu machen 

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