Gesellschafter erhebt treuwidrigen Widerspruch gegen Maßnahme der anderen. Wirksam?

-> Unbeachtlich, da Gesellschafter gem. §§ 105 III HGB i.V.m. § 705 BGB verpflichtet sind das Handelsgewerbe gemeinsam zu FÖRDERN 
 
--> zwischen den Gesellschaftern besteht insofern ein Treueverhältnis, welches nicht erschüttert werden soll
 
--> Wenn anderer den trueiwdirgen Widerspruch beachtet, macht sich der Widersprechende schadensersatzpflichtig nach § 280 I (Pflichtverletzung des Gesellschaftsvertrages)
-> Gleiches gilt für den, der den Widerspruch schuldhaft pflichtwidrig unterlässt  
 
 
--> ACHTUNG: Bei Überprüfung des Widerspruchs is Zurückhaltung geboten, da Gericht nicht in den Kernbereich der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Gesellschafter eingreifen darf 

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