Kann sich der verklagte Gesellschafter auf die Verjährungseinrede der OHG berufen (weil OHG selbst nicht verklagt wurde)?

BGH: Nein! 
--> Verjährung ist Ausdruck eines Interessenausgleichs und soll dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit dienen 
--> Zweck: Schuldner soll nach einiger Zeit die Gewissheit bekommen, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und er soll vor den Schwierigkeiten einer vermeintlichen Verteidigung bewahrt werden 
 
--> Gesellschafter dann nicht mehr schutzwürdig, wenn persönlich in Anspruch genommen wird, da er WEIß, dass eine Verteidigung notwendig sein wird und dass er für die Schulden evtl. einstehen müssen wird 

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