(P) Erfasst § 366 HGB auch den guten Glauben an die Vertretungsmacht?

--> Problematisch, weil Wortlaut dies nicht hergibt ("Verfügung", wie auch in § 185 BGB etwa)
- Verfügungbefugnis = Veräußerer verfügt im eigenen Namen 
- Vollmacht bzgl. Vertretungsmacht = Veräußerer verfügt im fremden Namen 
 
 
a.A.: (+)
-> Analogie zu § 366 HGB oder extensive Auslegung 
-> Vergleichbarkeit der Fälle; insb. gleiche Schutzwürdigkeit des Erwerbers 
-> HGB dogmatisch schlechter ausformuliert als das BGB 
 
h.M.: (-)
--> Wortlaut ist eindeutig 
--> derjenige, der im fremden Namen handelt hat weniger weitreichende Befugnisse als derjenige, der im eigenen Namen handelt -> Vergleichbarkeit (-)
--> Bei Verfügungsbefugnis gibt es kein Offenkundigkeitsprinzip 
--> Anwendung des § 366 HGB aufs dingliche Geschäft geht, ist aber nicht "kondiktionsfest", da schuldrechtlicher Vertrag mangels Genehmigung nicht wirksam

Diskussion