(P) Kann der Gläubiger sein Wahlrecht aus § 15 I HGB auch verschieden ausüben?

a.A.: (-)
--> nur jeweils in vollem Umfang 
 
h.M.: (+) Rosinentheorie 
--> Gläubiger kann sich für Vertragsschluss auf wirkliche Sachlage berufen und für Haftung auf Rechtsschein des Handelsregisters 
 

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