Verschiedene bes. Vertragstypen

Fall: Wirksame Kündigung d. MV, Mieter bleibt jedoch danach noch mehrere Monate in der Wohnung. Der Vermieter verlangt daraufhin Ersatz iHd ortsüblichen Miete, die über der ehemaligen Miete lag. Norm?

§ 546a ortsübliche Miete
 
§ 546a II, 571 I iVm 280 I, III, 286 Verzugsschaden, falls neuer Mieter, der mehr bezahlt hätte, nicht einziehen konnte >> SV ist weiterhin d. Mietvertrag, da Mieter seiner Auszugspflicht aus § 546 I nicht nachgekommen ist 
 
§ 990, 987 Nutzung d. Wohnung
STR nicht-mehr-berechtigter Besitzer
mM: Anwendbarkeit (-) 
+ keine unrechtmäßige Besitzbegründung
+ Abwicklung über Vertrag ist genauer
 
hM: Anwendbarkeit (+)
+ WL § 987
+ kommt auf ZP d. Nutzungsziehung an, da darf kein RZB vorliegen
 
§ 812
STR Anwendbarkeit neben § 990, 987 ff.
M1: immer anwendbar daneben, weil man ansonsten Eigentümer schlechter stellen würde als Nicht-Eigentümer, der leistet und sich daher auf die einfacheren § 812 berufen kann
 
M2: Nur anwendbar, wenn Besitzerlangung § 988 unentgeltlich war, da dies mit Rechtsgrundlosigkeit aus § 812 gleichgesetzt werden kann

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