Einkommensteuer

Welche in der Vorschrift des §11 EStG enthaltenen gesetzlichen Vorschriften regeln die Vereinnahmung abweichend von §11 Abs. 1 S. 1 EStG?

§11 Abs. 1 S. 1 EStG ist nicht anzuwenden bei
* regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen i.S.d. §11 Abs. 1 S. 2 EStG,
* Einnahmen im Voraus aus Nutzungsüberlassungen > 5 Jahre (auf Antrag), §11 Abs. 1 S. 3 EStG,
* laufendem Arbeitslohn, §11 Abs. 1 S. 4 EStG.

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