Einkommensteuer

Mit welchen Werten sind die einzelnen WG beim Übergang zum Betriebsvermögensvergleich in der Eröffnungsbilanz anzusetzen?

Mit dem Wert, mit dem sie zu Buche stehen würden, wenn der Gewinn auch in der Vergangenheit nach §4 Abs. 1 oder §5 EStG ermittelt worden wäre. Nicht abnutzbare WG des AV und die in §4 Abs. 3 S. 4 EStG genannte WG des UV sind mit dem Wert nach §4 Abs. 3 S. 5 EStG anzusetzen, §4.6 Abs. 1 S. 4 EStR.

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