Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P: Zurückbehaltungsrecht des § 273 als Recht zum Besitz?
 
*Klar ist: Der Anwendungsbereich der §§ 987 ff. ist jedenfalls eröffnet.
Klar ist auch: § 1000 als besonderes Zurückbehaltungsrecht kann niemals als Recht zum Besitz i.S.d. § 986 I gesehen werden, weil eine seiner Voraussetzungen ja schon das Bestehen einer Vindikationslage ist
 

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