Gesetzliche Schuldverhältnisse (LL)  

P (Sperrwirkung zum Bereicherungsrecht): Sperrwirkungsfrage: Was ist unter Verwendungen iSd. §§ 994 ff. zu verstehen und welche Auswirkungen haben die unterschiedlichen Verwendungsbegriffe auf das Verhältnis von §§ 994 ff. und §§ 812 ff. (ggf. iVm. § 951 I )
 
Eigentlich handelt es sich bei den beiden Fragen um zwei Meinungsstreits. Allerdings hängen diese insofern untrennbar zusammen, als die hL nur deswegen zu einer konsequenten Sperrwirkung kommt, weil sie anders als der BGH einen weiten Verwendungsersatzbegriff vertritt – und ein Besitzer damit schon über die §§ 994 ff. ausreichend geschützt ist -> und es damit eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht schon wertungsmäßig gar nicht bedarf.

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