Durchsuchung / Widerspruchslösung

  1. Ist beim Ermittlungsrichter ein Durchsuchungsbeschluss beantragt, ist auch dann wenn dieser sich außerstande sieht die Anordnung ohne Vorlage der Akte zu erlassen, für eine staatsanwaltliche Prüfung des Vorliegens von Gefahr im Verzug regelmäßig kein Raum mehr, es sei denn, es liegen neue Umstände vor, die sich nicht aus dem vorangegangenen Prozess der Prüfung der Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf Durchsuchung ergeben.
  2. Der Hypothese eines möglichen Ermittlungsverlaufs kommt bei grober Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Richtervorbehalts, im Rahmen der Abwägungsentscheidung über ein Beweisverwertungsverbot, keine Bedeutung zu.
  3. Ob die Zulässigkeit einer Verfahrenslücke, mit der ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht wird einen auf den Zeitpunkt des § 257 I StPO befristeten Widerspruch des verteidigten Angeklagten gegen die Verwertung voraussetzt ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Der II. Strafsenat des BGH vertritt die Auffassung, dass ein Widerspruch nicht erforderlich ist. Dem ist der V. Strafsenat des BGH entgegengetreten.

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