Zufallsfunde

  1. § 477 II 2 StPO regelt die Verwendung von Zufallsfunden aufgrund strafprozessualer Maßnahmen, die nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig sind. Dem liegt der Gedanke des hypothetischen Ersatzeingriffs zugrunde. Die Verwendung der gewonnenen Erkenntnisse in anderen Strafverfahren ist nur zulässig, wenn sie der Aufklärung einer Straftat dient, aufgrund derer eine solche Maßnahme ebenfalls hätte angeordnet werden dürfen. Beschränkt ist die Verwertung nur zu Beweiszwecken, d.h. Zufallserkenntnisse dürfen, auch wenn sie keine Katalogtaten betreffen, als Spurenansatz oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten verwendet werden.
  2. Im Einzelnen gilt:
    1. Beschuldigter und Teilnehmer:
      Uneingeschränkte Verwertungsmöglichkeit betreffend Zufallserkenntnisse für andere Katalogtaten und Taten die im Zusammenhang mit einer Katalogtat stehen. Zufallserkenntnisse über Nicht-Katalogtaten (auch Anschlussdelikte) dürfen weder unmittelbar zum Beweis, noch zu Vorhalten benutzt werden. Zulässig bleibt aber eine mittelbare Verwertung indem Ermittlungen geführt und dabei andere Beweismittel gewonnen werden (str.!).

    2. Dritte Personen
      Zufallserkenntnisse, die sich auf irgendeine Katalogtat beziehen, dürfen uneingeschränkt verwertet werden. Bei Nichtkatalogtaten ist eine unmittelbare Verwertung unzulässig. Sie können aber die Grundlage für weitere Ermittlungen bilden (str.!).
  3. Ergibt sich bei einer wegen Verdachts der Rauschgiftkriminalität angeordneten längerfristigen Observation (§§ 163 ff. StPO) als "Zufallsfund", dass der Beschuldigte ein ganz anderes Delikt minderer Bedeutung (Fahren ohne Fahrerlaubnis) begangen hat, so verbietet § 477 II 2 StPO i.d.R. einen "Export" dieser Erkenntnis in ein anderes Strafverfahren.
  4. § 161 II StPO regelt demgegenüber die Verwendung von Daten, die durch nicht.strafprozessuale Maßnahmen erlangt wurden (insbesondere. Maßnahmen nach POG).

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