Geschäftsführung ohne Auftrag

Definition/Übersicht, Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 Abs.1, 677 BGB (echte berechtigte GoA)

Anspruch auf Schadensersatz, §§ 280 Abs.1, 677 BGB (echte berechtigte GoA): Schuldverhältnis 

  • der Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs.1 BGB setzt das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus 
  • als Schuldverhältnis iSd § 280 BGB kommen nicht nur rechtsgeschäftliche, sondern auch gesetzliche Schuldverhältnisse in Betracht 
  • anerkannt ist, dass die echte berechtigte GoA ein solches Schuldverhältnis verkörpert, soweit deren Voraussetzungen vorliegen oder der Geschäftsherr die Geschäftsführung nach §§ 684 S.2, 184 BGB genehmigt hat 
  • zu prüfen ist:
    1. Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB)
    2. für einen anderen (§ 677 BGB)
    3. ohne Auftrag (§ 677 BGB)
    4. im Interesse (§ 677 BGB)
    5. und wirklichen oder mutmaßlichen Willen bzw Genehmigung

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