Definition Schuldbeitritt/ -übernahme

Schuldbeitritt
- §311 I, 241 I
- dritte Person tritt zusätzlich neben den bisherigen Schuldner in das SV ein
-> beide haften als Gesamtschuldner §421 ff
 
Schuldübernahme
- §414 ff. 
- Gegenstück zur Abtretung 
- Der neue Schuldner tritt an die Stelle des Alten (Schuldnerwechsel); dieser wird befreit
- zwingend erforderlich ist das Einverständnis des Gläubigers, da die Bonität des Schuldners von großer Bedeutung ist

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