Kann die Einlage durch Aufrechnung erbracht werden?

- grds. kann eine Vermögensmehrung der KG auch in der Tilgung von Verbindlichkeiten liegen. Unterscheide: 
 
- befreit der Kommanditist die Gesellschaft von einer Drittforderung gegen Sie durch Zahlung an den Gesellschaftsgläubiger und rechnet mit seinem Regressanspruch aus §110 HGB auf, so wird er grds. in Höhe des Nennwerts ohne Rücksicht auf die Bonität enthaftet
 
- rechnet der Kommanditist mit einer Eigenforderung auf, so kommt es auf die tatsächliche Wertzuführung an: Reicht das Vermögen der KG zur Befriedigung des Anspruches nicht aus, dann kann er nur in der Höhe aufrechnen, in der eine Befriedigung durch die Gesellschaft erwartet werden kann

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