Muss die Einlage in Geld erbracht werden?

Nein, sie kann grds. auch durch die Erbringung anderer Vermögensgesgenstände geleistet werden, vfl §161 II, 105 III HGB iVm 706 II 1 BGB
 
maßgeblich ist für den Wert immer der objektive Wert der Leistung; also der Verkehrswert im Moment der Einlageleitstung
-> im Innenverhältnis kann die Bewertung höher ausfallen, diese ist aber nach außen hin nicht wirksam, vgl §172 III HGB

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