ist §139 BGB anwendbar, wenn mehrere Rechtsgeschäfte geschlossen werden und eines davon nichtig/unwirksam ist? 

- nach dem Wortlaut direkt nur auf ein einheitliches aber teilbares RG anwendbar
- in Frage kommt eine analoge Anwendung
-> wenn die Parteien mehrere Rechtsgeschäfte unterschiedlichen Typs abgeschlossen haben, die aber wie ein einheitliches RG zusammenhängen
- erforderlich ist, dass sich unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der Verkehrssitte der Wille der Parteien ermitteln lässt, dass die äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte miteinander stehen und fallen sollen
=> Einheitlichkeitswille

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