Beweisbedürftigkeit von offenkundigen Tatsachen 

*Offenkundige Tatsachen = Tatsachen, die als bewiesen gelten, ohne dass es einer Beweisführung bedarf
 
*allgemeinkundige Tatsachen = Tatsachen, von denen jeder verständige Mensch regelmäßig Kenntnis hat oder über die er sich ohne besondere Fachkenntnisse unterrichten kann
 
*gerichtskundige Tatsachen = Tatsachen, von denen das Gericht in amtlicher Eigenschaft Kenntnis erlangt hat 
zB Vorstrafen 

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