Problematik des Zeugen vom Hörensagen (Klassiker!)

*Zeuge vom Hörensagen = klassischerweise versteht man hierunter einen Zeugen, der über eine Vernehmung aussagt, weil die Vernehmung an sich nicht als Beweis verwendet werden darf
 
Beispiel: Polizeibeamter vernimmt einen Beschuldigten, ohne ihn über sein Aussageverweigerungsrecht zu belehren. Die Vernehmung darf damit nicht verwertet werden. Der Richter vernimmt daher nun den Polizeibeamten
 
*P: Verstößt die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen ganz generell gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz aus § 250? hM: nein!
  • (+) § 250 will lediglich bestimmen, dass der Personalbeweis nicht durch einen weniger aussagekräftigen Urkundsbeweis ersetzt werden darf. Sie enthält aber nicht einen Zwang zum jeweils sachnächsten Beweismittel. Lediglich der Beweiswert sinkt mit steigender Anzahl der Zwischenglieder
 
  • Im Grundsatz ist damit die Befragung eines Zeugen vom Hörensagen zulässig.
    • auch dann, wenn ein korrekt belehrter Beschuldigter in der polizeilichen Vernehmung alles gesteht, in der Hauptverhandlung aber von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 243 V Gebrauch macht.
      • noch einmal klar machen: Warum darf denn nicht direkt das Vernehmungsprotokoll verlesen werden? Genau, wegen § 250 S. 2.
  • Ausnahme von diesem Grundsatz: Die Vernehmung wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt und daraus resultiert ein Verwertungsverbot
    • Grund: sonst könnten die Verwertungsverbote allzu leicht umgangen werden.
    • zB: Unterlassene Belehrung entgegen § 136 I 2 (ggv. iVm. § 163 III 1); Verstoß gegen § 136a (ggf. iVm. § 163a III 1)
-> hier besonders relevant: der Streit um den Charakter von § 252 als umfassendes Beweisverwertungsverbot
 

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