Ist §405 BGB anwendbar, wenn zuvor §401 greift? (Bürgschaft)

hM: nicht anwendbar
- durch Abtretung des zu sichernden Rechts geht der Bürgschaftsanspruch kraft Gesetz (cessio legis) auf den neuen Gläubiger über. 
- für den Forderungserwerb kraft Gesetzes gilt §412; dieser erwähnt §405 ausdrücklich nicht
-> §405 kann als Rechtsscheinsvorschrift nur bei Rechsgeschäften anwendbar sein
 
aA: anwendbar
- Bürgschaftserwerb beruht immer zum mindest mittelbar auf einen Rechtsgeschäft, nämlich der Abtretung der Hauptforderung
-> unterscheidet sich also von der Legalzession, die auf einem reine tatsächlichen Vorgang beruht, zB §774
- §401 greift nur ein, wenn die Parteien hinsichtlich der Sicherheiten bei der Zession nichts vereinbart haben (dann hat §401 konstitutive Wirkung), regelmäßig wird der Übergang der Bürgschaft aber vereinbart -> das ist rechtsgeschäftlich, 401 findet dann keine Anwendung (gilt als subsidiär für diesen Fall)
--> ist der Übergang des Sicherungsmittels also ausdrücklich vereinbart, dann liegt ein rechtsgeschäftlicher Forderungsübergang vor, auf den §405 direkt anwendbar ist

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