Können Rechtsscheine gem. §123 angefochten werden, wenn der eine Teil für den Vertragsschluss bedroht wurde?

aA: (-)
Arg: ihnen fehlt die Qualität einer Willenserklärung
 
aA: (-)
Arg: bei einer Drohung fehlt es schon an einem zurechenbaren Rechtsschein
 
aA: (+) 
-> rechnet einen durch Drohung hervorgerufenen Rechtsschein zu, bejaht aber auch die Möglichkeit der Anfechtung
- Arg: Rechtsschein ist ggü der WE ein minus; wenn die WE angefochten werden kann, dann erst Recht der Rechtsscheinstatbestand

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