Kann ein Kalkulationsirrtum einen Anspruch auf Vertragsaufhebung aus §313 begründen? 

- Kalkulation nicht selbst Vertragsinhalt
 
BGH: beim Kaufvertrag (-)
- auch dann, wenn dem Käufer die Kalkulation offenbart wird, denn diesen interessiert regelmäßig nur der endgültige Preis
- sonst würde der Käufer Risiken tragen, die in der Sphäre des Verkäufers liegen
- häufig sind Berechnungen für den Käufer im Detail nicht nachvollziehbar
- anderes nur, wenn besondere Umstände vorliegen, zB wenn der andere Teil sich die Kalkulation so zu eigen gemacht hat, dass eine Verweigerung der Anpassung wiedersprüchliches Verhalten darstellen würde
-> nur Anpassung, wenn feststeht, dass Käufer den Vertrag auch zu dem richtig berechneten höheren Preis abgeschlossen hätte oder wenn die Ablehnung durch ihn aufgrund sonstiger besonderer Umstände unredlich wäre
 
- anderes kann für den Werkvertrag gelten, da hier grds. eine Abrechnung nach Stunden und Materialverbrauch erfolgt
-> nicht aber, wenn ein Festpreis vereinbart wurde

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