Einkommensteuer

Wie ist i.R.d. §19 EStG zu verfahren, wenn die Werbungskosten des Steuerpflichtigen sehr niedrig oder keine Werbungskosten angefallen sind?

In diesen Fällen sind Pauschbeträge abzuziehen:
Von den Einnahmen
1. gem. §19 EStG (ohne Versorgungsbezüge i.S.v. §19 Abs. 2 EStG): 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag, §9a S. 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG
2. gem. §19 EStG für Versorgungsbezüge: 102 EUR, §9a S. 1 Nr. 1 Buchstabe b EStG.

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