Einkommensteuer

Was sind außerordentliche Einkünfte und wie erfolgt deren Begünstigung nach §34 EStG?

Außerordentliche Einkünfte i.S.d. §34 EStG können sein:
* Veräußerungsgewinne i.S.d. §§14, 14a Abs. 1 der §§16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach §3 Nr. 40 Buchstabe b i.V.m. §3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind;
 
* Entschädigungen i.S.d. §24 Nr. 1 EStG;
 
* Nutzungsvergütungen und Zinsen i.S.d. §24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als 3 Jahren nachgezahlt werden;
 
* Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens 2 Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst.
 
Die möglichen Vergüngstigungen ergeben sich aus §34 Abs. 1 EStG (sog. Fünftelregelung, Berücksichtigung von Amts wegen) und aus §34 Abs. 3 EStG (ermäßigter Steuersatz, auf Antrag).

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