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Kann eine Vormerkung gutgläubig erworben werden, dh. von dem Nichtberechtigten?
Kann eine Vormerkung gutgläubig erworben werden, dh. von dem Nichtberechtigten?
Kann eine Vormerkung gutgläubig erworben werden, dh. von dem Nichtberechtigten?
beachte: wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann gibt es unstreitig auch keine Vormerkung, da es keine zu sichernde Forderung gibt - ohne Forderung ist auch ein etwaiger Rechtsscheintatbestand des Erwerbers egal! denn: Vormerkung = streng akzessorisch! Ohne Forderung: kein Vormerkung!
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung
Ja, Auch Vormerkung kann gutgläubig erworben werden, obwohl es kein dingliches Recht ist und deshalb eigentlich nicht über sie verfügt werden kann
Vormerkung sichert lediglich einen Anspruch
Aber es gelten eine Vorschriften über dingliche Rechte entsprechend:
Vormerkung kann gem. §185 II analog oder §878 analog oder §§893 Var.2, 892 analog vom Nichtberechtigten erworben werden
I. Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs II. Bewilligung oder einstweilige Verfügung III. Eintragung ins Grundbuch IV. Berechtigung wegen Akzessorietät braucht es Berechtigung bzgl. der Forderung und der Vormerkung V. Überwindung der Nichtberechtigung möglich? hM: (+) gem. §§892, 893 1. Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts 2. Gutglaubenstatbestand (Eintragung ins GB) 3. Guter Glaube 4. Kein Widerspruch
= wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Vormerkung (§892II) keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Schuldners hat = wenn Gläubiger nach der Eintragung der Vormerkung Kenntnis erlangt, hindert dies den Erwerb nicht mehr (Vormerkung „konserviert“ die fehlende Kenntnis)
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung?
Unstreitig: nicht möglich, wenn bereits keine zu sichernde Forderung besteht. Da es mit Ausnahme des § 405 BGB keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt, scheidet ein gutgläubiger Vormerkungszweiterwerb in diesem Fall aus.
Strittig, wenn eine eine Forderung (zu sichernder Anspruch: § 433 I 1 bspw.) besteht, aber keine Vormerkung.
eA: Kein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung arg: - Vormerkungserwerb ist kein Rechtsgeschäft iSe. Verkehrgeschäfts, weil die Vormerkung analog §401 kraft Gesetzes mit der Forderung übergeht; daher: kein gutgläubiger Erwerb gem. §§893, 892 analog möglich - Vormerkung ≠ dingliches Recht, daher passen die sachenrechtlichen Gutglaubensvorschriften nicht
hM: Gutgläubiger Vormerkungszweiterwerb ist möglich = gem. §401 analog, 3983, 892, 893 analog = Der Erwerb der Vormerkung erfolgt nach § 893 Fall 2 BGB analog. Die Bewilligung der Vormerkung ist zwar keine Verfügung, die Vormerkung hat aber eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks zur Folge - Die Vormerkung steht weitgehend den dinglichen Rechten gleich, deren Begründung sie sichern soll. - Der Zweiterwerb beruht zumindest mittelbar auf einem Rechtsgeschäft, nämlich der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs (§ 398)
beachte: wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann gibt es unstreitig auch keine Vormerkung, da es keine zu sichernde Forderung gibt - ohne Forderung ist auch ein etwaiger Rechtsscheintatbestand des Erwerbers egal! denn: Vormerkung = streng akzessorisch! Ohne Forderung: kein Vormerkung!
Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung
Ja, Auch Vormerkung kann gutgläubig erworben werden, obwohl es kein dingliches Recht ist und deshalb eigentlich nicht über sie verfügt werden kann
Vormerkung sichert lediglich einen Anspruch
Aber es gelten eine Vorschriften über dingliche Rechte entsprechend:
Vormerkung kann gem. §185 II analog oder §878 analog oder §§893 Var.2, 892 analog vom Nichtberechtigten erworben werden
I. Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs II. Bewilligung oder einstweilige Verfügung III. Eintragung ins Grundbuch IV. Berechtigung wegen Akzessorietät braucht es Berechtigung bzgl. der Forderung und der Vormerkung V. Überwindung der Nichtberechtigung möglich? hM: (+) gem. §§892, 893 1. Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts 2. Gutglaubenstatbestand (Eintragung ins GB) 3. Guter Glaube 4. Kein Widerspruch
= wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Vormerkung (§892II) keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Schuldners hat = wenn Gläubiger nach der Eintragung der Vormerkung Kenntnis erlangt, hindert dies den Erwerb nicht mehr (Vormerkung „konserviert“ die fehlende Kenntnis)
Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung?
Unstreitig: nicht möglich, wenn bereits keine zu sichernde Forderung besteht. Da es mit Ausnahme des § 405 BGB keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt, scheidet ein gutgläubiger Vormerkungszweiterwerb in diesem Fall aus.
Strittig, wenn eine eine Forderung (zu sichernder Anspruch: § 433 I 1 bspw.) besteht, aber keine Vormerkung.
eA: Kein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung arg: - Vormerkungserwerb ist kein Rechtsgeschäft iSe. Verkehrgeschäfts, weil die Vormerkung analog §401 kraft Gesetzes mit der Forderung übergeht; daher: kein gutgläubiger Erwerb gem. §§893, 892 analog möglich - Vormerkung ≠ dingliches Recht, daher passen die sachenrechtlichen Gutglaubensvorschriften nicht
hM: Gutgläubiger Vormerkungszweiterwerb ist möglich = gem. §401 analog, 3983, 892, 893 analog = Der Erwerb der Vormerkung erfolgt nach § 893 Fall 2 BGB analog. Die Bewilligung der Vormerkung ist zwar keine Verfügung, die Vormerkung hat aber eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks zur Folge - Die Vormerkung steht weitgehend den dinglichen Rechten gleich, deren Begründung sie sichern soll. - Der Zweiterwerb beruht zumindest mittelbar auf einem Rechtsgeschäft, nämlich der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs (§ 398)
beachte: wenn der Kaufvertrag nichtig ist, dann gibt es unstreitig auch keine Vormerkung, da es keine zu sichernde Forderung gibt - ohne Forderung ist auch ein etwaiger Rechtsscheintatbestand des Erwerbers egal! denn: Vormerkung = streng akzessorisch! Ohne Forderung: kein Vormerkung! Gutgläubiger Ersterwerb der Vormerkung Ja, Auch Vormerkung kann gutgläubig erworben werden, obwohl es kein dingliches Recht ist und deshalb eigentlich nicht über sie verfügt werden kann Vormerkung sichert lediglich einen Anspruch Aber es gelten eine Vorschriften über dingliche Rechte entsprechend: Vormerkung kann gem. §185 II analog oder §878 analog oder §§893 Var.2, 892 analog vom Nichtberechtigten erworben werden I. Bestehen eines schuldrechtlichen Anspruchs II. Bewilligung oder einstweilige Verfügung III. Eintragung ins Grundbuch IV. Berechtigung wegen Akzessorietät braucht es Berechtigung bzgl. der Forderung und der Vormerkung V. Überwindung der Nichtberechtigung möglich? hM: (+) gem. §§892, 893 1. Rechtsgeschäft iSe. Verkehrsgeschäfts 2. Gutglaubenstatbestand (Eintragung ins GB) 3. Guter Glaube 4. Kein Widerspruch = wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung einer Vormerkung (§892II) keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des Schuldners hat = wenn Gläubiger nach der Eintragung der Vormerkung Kenntnis erlangt, hindert dies den Erwerb nicht mehr (Vormerkung „konserviert“ die fehlende Kenntnis) Gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung? Unstreitig: nicht möglich, wenn bereits keine zu sichernde Forderung besteht. Da es mit Ausnahme des § 405 BGB keinen gutgläubigen Forderungserwerb gibt, scheidet ein gutgläubiger Vormerkungszweiterwerb in diesem Fall aus. Strittig, wenn eine eine Forderung (zu sichernder Anspruch: § 433 I 1 bspw.) besteht, aber keine Vormerkung. eA: Kein gutgläubiger Zweiterwerb der Vormerkung arg: - Vormerkungserwerb ist keinRechtsgeschäft iSe. Verkehrgeschäfts, weil die Vormerkung analog §401 kraft Gesetzes mit der Forderung übergeht; daher: kein gutgläubiger Erwerb gem. §§893, 892 analog möglich - Vormerkung≠ dingliches Recht, daher passen die sachenrechtlichen Gutglaubensvorschriften nicht hM: Gutgläubiger Vormerkungszweiterwerb ist möglich = gem. §401 analog, 3983, 892, 893 analog = Der Erwerb der Vormerkung erfolgt nach § 893 Fall 2 BGB analog. Die Bewilligung der Vormerkung ist zwar keine Verfügung, die Vormerkung hat aber eine dingliche Gebundenheit des von ihr betroffenen Grundstücks zur Folge - Die Vormerkung steht weitgehend den dinglichen Rechten gleich, deren Begründung sie sichern soll. -Der Zweiterwerb beruht zumindest mittelbar auf einem Rechtsgeschäft, nämlich der Abtretung des schuldrechtlichen Anspruchs (§ 398)
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