Immobilien

Wie erwirbt man eine Vormerkung? - Zweiterwerb

= Zweiterwerb der Vormerkung erfolgt durch Abtretung des Übereignungsansprcuhs (§433 I 1 BGB) qua Gesetz, §401
= §401 analog iVm. §§398, 433 I 1 BGB
 
I. Abtretungsvertrag
II. Kein Abtretungsausschluss
III. Berechtigung des Abtretendem
1. Abtretender muss Forderungsinhaber (des Anspruchs aus §433 I 1)
und
2. Abtretender muss Vormerkungsinhaber
sein

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