haftet ein GbR Gesellschafter für deliktisches Handeln der anderen Gesellschafter ?

- Zurechnung deliktischen Handeln zur Gesellschaft über §31 BGB analog
- fraglich, ob §128 voll anwendbar ist
 
aA: (-)
- Haftung natürlicher Personen für ein fremdes Delikt ist dem deutschen Privatrecht fremd
-> rechnet das Delikt über §31 analog der Gesellschaft zu; eine persönliche Haftung der Gesellschafter gem. §128 für fremdes Delikt scheidet aber aus
-> soll für OHG, KG und GbR gelten
 
BGH: (+)
- §128 HGB unterscheidet nicht zwischen vertrag und Delikt 
- Arg: Personengesellschaften haben keinen festen Haftungsfond (Kapitalaufbringungsprinzip), sodass dem Geschädigten durch die persönliche Haftung ein Ausgleich geboten werden soll
- Arg: Deliktische Gläubiger kann sich seinen Schuldner nicht aussuchen, sodass das Privatvermögen der Gesellschafter als Haftungsmasse zur verfügung stehen muss
- > gilt sowohl für OHG als auch GbR; Unterscheidung führe zur Rechtsunsicherheit

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