Definitionen

Subordinationstheorie

  • Theorie zur Abgrenzung von Privatrecht und öffentlichem Recht
  • öffentliches Recht liegt dann vor, wenn ein Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht
    • Verwaltungsakt ist ein "obrigkeitlicher Ausspruch", somit öffentliches Recht
  • Privatrecht liegt dann vor, wenn ein Gleichordnungsverhältnis zwischen den Beteiligten besteht
 
  • Kritik:
    • ist aufgrund der Obrigkeit des Staates nicht mehr mit der heutigen Vorstellung eines Staates vereinbar
    • kann Teile des eigentlich öffentlichen Rechts nicht als öffentliches Recht definieren, weil kein Über-/Unterordnungsverhältnis vorliegt
    • kann auch Teile des Privatrechts, in denen das Über-/Unterordnungsverhältnis herrscht, nicht als Privatrecht definieren

Diskussion