Sonderrechtstheorie

  • Theorie zur Abgrenzung von öffentlichem und Privatrecht
  • eine Rechtsnorm gehört zum öffentlichen Recht, wenn auf der einen Seite der Norm ausschließlich ein Hoheitsträger ist, z.B. der Staat
    • z.B. bei der Baugenehmigung: eine Privatperson kann niemals eine Baugenehmigung erlassen, auf der einen Seite kann nur ein Hoheitsträger (die Behörde) stehen. Deshalb gehört das zum öffentlichen Recht
  • beim Privatrecht kann ein Hoheitsträger auf beiden Seiten stehen
    • z.B. beim Handelsrecht: der Staat kann etwas verkaufen und etwas kaufen

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