Was schließt §210 BGB auch mit ein?

- §210 normiert die Hemmung des Fristablaufs, für den Fall, dass kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist. Frist fängt dann nicht an zu laufen, bis zum 18. Geburtstag
 
- das gilt auch, wenn zwar ein Vertreter vorhanden ist, der aber (zB gem. §181) nicht handeln kann
-> Minderjährige ist hier genauso schutzwürdig, als wenn er keinen Vertreter hätte 

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