Definitionen

Austauschvertrag

  • § 56 VwVfG
  • mindestens ein Vertragspartner verpflichtet sich, eine öffentlich-rechtlich zu beurteilende Leistung zu erbringen, um die Gegenleistung vom Vertragspartner zu erhalten
  • schützen den Bürger vor ungerechtfertigten Leistungen
  • verhindern einen Ausverkauf von Hoheitsrechten (nach § 56 VwVfG)

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