Definitionen

Grundsatz der Planerhaltung

Eigentlich:
  • Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen führt zu Nichtigkeit
    • Rechtsstaatsgebot: Vorrang des Gesetzes
 
Aber: Grundsatz der Planerhaltung (§§ 214 ff. BauGB)
  • B-Plan = Satzung
  • bei Verstößen gegen formelle oder materielle Normen wird die Satzung nichtig bzw. unwirksam
    • "Nichtigkeitsdogma"
  • bei B-Plänen: Fehler führen zwar zur Rechtswidrigkeit, aber nicht zur Nichtigkeit
  • Rechtswidrigkeit wird in Stufen ausgestaltet:
    • Abwägungsfehler: immer beachtlich
    • Verstöße gegen § 8 BauGB (Zweck des B-Planes): unbeachtlich, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung nicht gefährdet ist
    • alle anderen Fehler sind nur nach § 214 I BauGB beachtlich
    • beachtliche Fehler werden ein Jahr nach Veröffentlichung unbeachtlich, wenn sie nicht gerügt werden
 
Wie macht man Planungsfehler geltend?
  • B-Plan = Satzung
  • d.h. Anfechtbarkeit mit der abstrakten Normenkontrolle
  • § 47 VwGO (u.a. Antragsfrist, ...)

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