K1 Klausuren - A

Möglicherweise ergibt sich ein anderer Verjährungsbeginn daraus, dass sich die Rspr des BGH zur Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen durch eine erst im Jahre 2010 veröffentlichte Entscheidung zugunsten der Schwiegereltern verändert hat.

Kenntnis iSv § 199 I Nr. 2 setzt zwar grds nicht voraus, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn es sich im eine besondere Probleme aufwerfende verwickelte Rechtslage handelt, die erhebliche Zweifel am Erfolg einer Klage begründet, oder wenn zur fraglichen Zeit eine dem Anspruch entgegenstehende Rspr herrscht bzw wenn die Rechtslage unsicher ist und auch ein rechtskundiger Dritter diese nicht abschließend beurteilen kann. In diesen Fällen beginnt die Verjährung ausnahmsweise erst mit der objektiven Klärung der Rechtslage.
Es ist umstritten, ob für Ansprüche auf Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der Senatsentscheidung vom 03.02.2010 hinausgeschoben ist.
 
Diejenigen, die der Auffassung sind, dass der Verjährungsbeginn bis zur Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 03.02.2010 hinausgeschoben wird, führen zur Begründung an, dass bis zu diesem Zeitpunkt den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs unzumutbar gewesen sei, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage der bisherigen Rspr aussichtslos gewesen ist.
 
Eine andere Ansicht der sich der BGH angeschlossen hat, lehnt ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns ab, da die Rechtslage ab Veröffentlichung des BGH-Urteils Anfang 2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteiliger gewesen sei. Die gerichtliche Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind sei daher für die Schwiegereltern nicht unzumutbar gewesen.
 
Stellungnahme: Da es auch nach früherer Rspr unter bestimmten, wenn auch deutlich engeren Voraussetzungen als heute Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern wegen der von ihnen geleisteten Zuwendungen gab, bestand für die Schwiegereltern bis Anfang 2010 keine unsichere, sondern nur eine für sie ungünstigere Rechtslage. Da die Verjährungsregeln dazu dienen, Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen, sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Verjährungsnormen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. 

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