K1 Klausuren - A

Minderjährige Mieter als Besitzer?

Zwar setzt Besitz keine Geschäftsfähigkeit voraus, sondern gem. § 854 I nur die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft. Da aber die Eltern als Mieter des Objekts unmittelbare Besitzer waren, ist fraglich, ob daneben ihre Kinder als Mitbesitzer iSv § 866 angesehen werden können. Eltern haben kraft elterlicher Sorge gem. § 1626 das Recht, gegenüber ihren mindrjährigen Kindern zu bestimmen, inwiefern diese die angemietete Immobilie nutzen dürfen. Damit sind minderjährige Kinder nur geduldete sozial- und weisungsabhängige Mitbewohner, sodass sie lediglich als bloße Besitzdiener iSv § 855 anzusehen sind.

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