K1 Klausuren - A

Aufwendungen die nicht nach § 536 a II zu ersetzen sind, § 539 I

Nach einer Auffassung umfasst § 539 I auch Aufwendungen zur Mängelbeseitigung, welche nur deshalb nach § 536 a II nicht ersatzfähig sind, weil die besonderen Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorliegen. Zumindest bestehe dann ein Anspruch gem. § 539 I iVm § 684, § 812 wegen unberechtigter GoA, denn ein Vermieter dürfte nicht auf Kosten des Mieters bereichert sein, auch wenn der Mieter eine unberechtigte Mängelbeseitigung vorgenommen hat.
 
Nah hM fallen hingegen unter § 539 I nur solche Aufwendungen, die nicht von vornherein nicht gem. § 536 a II ersatzfähig sind, also Aufwendungen, die nicht die Beseitigung von Mängeln betreffen. Denn das vorrangige Mängelbeseitigungsrecht des Vermieters dürfe nicht durch den Rückgriff auf § 539 I umgangen werden. § 539 I erfasse daher nur sonstige Aufwendungen, zB zu Verschönerungszwecken.
 
Für die hM spricht, dass die Voraussetzungen für den Ersatz mängelbedingter Aufwendungen abschließend in § 536 a II geregelt sind. Denn dieser Vorschrift liegt das Recht des Vermieters zur zweiten Andienung zugrunde, damit der Vermieter grds selbst die Möglichkeit hat, Mängel zu beseitigen. Der Vorrang dieser Nacherfüllungsmöglichkeit wird auch, falls der Mieter Mängel nicht gegenüber dem Vermieter angezeigt hat, durch den Ausschlussgrund des § 536 c II 2 Nr. 2 abgesichert. Damit handelt es sich bei mangelbedingten Aufwendungen um eine abschließende Regelung, welche durch Rückgriff auf § 539 I nicht unterlaufen werden darf.

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