K1 Klausuren - A

Definition: tatsächliches Angebot

Ein solches setzt voraus, dass die Leistung zur rechten Zeit am rechten Ort und in der rechten Art und Weise angeboten wird.
Ausreichend ist aber die Erbringung der Leistungshandlung derart, dass es nur noch der Annahme durch den Gläubiger bedarf, um die Erfüllung des Schuldverhältnisses herbeizuführen, der Gläubiger also nur noch zugreifen muss.

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